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Untersuchungshaft wegen Flucht

Einer der in § 112 Strafprozessordnung (StPO) genannten Haftgründe ist die Flucht. Besteht ein dringender Tatverdacht einer Straftat wie z.B. der Steuerhinterziehung und ist der Beschuldigte flüchtig, kann eine Untersuchungshaft angeordnet werden. Aus diesem Grund ist es auch im Rahmen eines steuerlichen Ermittlungssverfahrens von großer Bedeutung, bestimmte Verhaltensweisen zu vermeiden, die den Vorwurf der Flucht begründen.

Eine Untersuchungshaft kommt immer dann in Betracht, wenn ein dringender Tatverdacht einer (Steuer-) Straftat vorliegt und der Beschuldigte einer der in § 112 StPO genannten Haftgründe erfüllt. Einer dieser Haftgründe ist die Flucht. 

Wann liegt Flucht vor?

Flüchtig ist der Beschuldigte immer dann, wenn er sich von seinem sonst bestehendem Lebensmittelpunkt absetzt, um für Ermittlungsbehörden und Gerichte in dem gegen ihn anhängigen Verfahren unerreichbar zu sein. Hierbei genügt es schon, wenn dieser Erfolg von dem Beschuldigten in Kauf genommen wird. Direkten Vorsatz braucht es also nicht. 

Aus diesem Grund ist auch grundsätzlich davon abzuraten während einer Ermittlung den Aufenthalt von dem üblichen Lebensmittelpunkt zu ändern, auch wenn sie nich beabsichtigen, sich den Ermittlungsbehörden zu entziehen. Insbesondere sollte der Aufenthalt während der Ermittlung nicht in das Ausland verlegt werden. Um in einem solchen Fall nicht flüchtig i.S.d. § 112 StPO zu sein, müsste dann gegenüber den Ermittlungsbehörden ausdrücklich erklärt werden, dass Sie für eine Verhandlung bereitstehen und zu diesem Zweck einen Anwalt ermächtigt haben, um Ladungen entgegenzunehmen. 

Beispiel

Ein Beispiel aus der Praxis für Flucht und Untersuchungshaft ist Steueranwalt B., der als maßgebender Initiator der sog. „Cum- Ex“-Transaktionen gilt. 

Nachdem Ermittler im Rahmen eines steuerlichen Ermittlungsverfahrens die Frankfurter Kanzleiräume von B. durchsuchten, setzte sich dieser im November 2012 unmittelbar in die Schweiz ab. Obwohl B. während seiner Zeit in der Schweiz öffentlich erklärte er würde sich als "Mann des Rechts" den Ermittlungsbehörden stellen, sah das Oberlandesgericht Frankfurt den Haftgrund Flucht erfüllt. Im Februar 2022 ist B. schließlich aufgrund eines Haftbefehls des Landgerichts Wiesbaden von der Schweiz nach Deutschland ausgeliefert worden. Anschließend wurde Untersuchungshaft angeordnet. 

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