Auch bei der Steuerfahndung besteht für den Beschuldigten oder für Drittte die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen. Die Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung können strafprozessual jedoch nur angegriffen werden, wenn dies in der Strafprozessordnung (StPO) ausdrücklich vorgesehen ist. In der Praxis ist es allerdings oftmals nicht ratsam, tatsächlich Rechtsmittel einzulegen, da diese das Verfahren deutlich verlängern können und häufig dem Beschuldigten kein wirklicher Nutzen daraus erwächst. So haben die Rechtsmittel gegen die Steuerfahndung keine aufschiebende Wirkung, das heißt, dass beispielsweise eine Durchsuchung nicht verhindert und eine Beschlagnahme nicht beendet werden kann. Zusätzlich wird die Verjährungsfrist durch die Einlegung von Rechtsmitteln unterbrochen. Häufig wird das Verfahren durch die Einhegung von Rechtsmitteln einfach in die Länge gezogen.
Verfahrensbeteiligte im Steuerstrafverfahren
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm., FA Steuerrecht