Das Steuerstrafverfahren ist in den §§ 385 ff. Abgabenordnung (AO) geregelt. Es beginnt mit einem Anfangsverdacht. Nach anschließender förmlicher Einleitung des Steuerstrafverfahrens endet es schließlich durch Einstellung, Freispruch oder mit einer Bestrafung. Durch frühzeitige Verteidigungsaktivitäten ist es oftmals möglich, eine Bestrafung wegen eines Steuerdelikts zu vermeiden oder jedenfalls die Sanktionen teilweise deutlich zu reduzieren. Insbesondere eine Akteneinsicht durch einen im Steuerstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt sollte immer durchgeführt werden.
Strafverfahren und Steuerfahndung. Berlin und bundesweit.
Ein Steuerstrafverfahren kann auf verschiedene Arten beendet werden. Den optimalen Verfahrensabschluss stellt eine Einstellung des Steuerstrafverfahrens bereits am Ende des Ermittlungsverfahrens wegen fehlendem Tatverdacht dar, § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO). Alternativ kann auch eine Verfahrenseinstellung gegen Auflagen, insbesondere gegen Zahlung einer Geldauflage sinnvoll sein, § 153a StPO. In beiden Fällen kommt es zu keiner Bestrafung des Betroffenen. Daneben können Steuerstrafverfahren durch eine gerichtliche Entscheidung beendet werden.
Die Steuerfahndung ist u.a. für die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zuständig. Hierzu ist sie mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet. Die Steuerfahnder sind gut ausgebildete Experten, die vor allem auch bei der Kommunikation ihren Gesprächspartnern wichtige (und für den Beschuldigten häufig nachteilige) Informationen entlocken können. Deshalb ist bei Kontakten zur Steuerfahndung größtmögliche Zurückhaltung und Professionalität angebracht, um als Beschuldigter alle Chancen im Verfahren zu wahren. Betroffene sollten schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren und vor allem (zumindest vorübergehend) keine Angaben zur Sache machen und diszipliniert schweigen!
Die Steuerfahndung ist organisatorisch der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) bzw. der Strafsachen- und Bußgeldstelle (StraBu) eines Finanzamtes untergeordnet. In manchen Regionen sind eigenständige Finanzämter für Steuerstrafsachen eingerichtet. Die bundesländerspezifischen unterschiedlichen Bezeichnungen BuStra und StraBu sind nur terminologischer Art und haben keine inhaltliche Bedeutung. Die Aufgaben der Steuerfahndung ergeben sich einheitlich aus § 208 der Abgabenordnung (AO). Hierzu gehört insbesondere die Ermittlung von Steuerdelikten.
Die Steuerfahndung hat verschiedene, in § 208 AO gesetzlich geregelte Aufgaben.