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Strafverfahren und Steuerfahndung. Berlin und bundesweit.

Schwarzgeld und Steuerhinterziehung

Die Zollbehörden haben nach § 12a Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) unter anderem die Aufgabe den grenzüberschreitenden Bargeldverkehr zu überwachen. In diesem Zusammenhang können sie Kenntnis von steuerlich relevanten Sachverhalten, insbesondere von Schwarzgeld erlangen. Auch für die Ermittlung von Schwarzarbeit sind die Zollbehörden zuständig. Zollbehörden sind gem. § 31b S. 2 Abgabenordnung (AO) verpflichtet, diese Kenntnisse den Steuerbehörden mitzuteilen.

Schwarzarbeit und Steuerfahndung

Schwarzarbeit ist in § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) definiert. Danach liegt Schwarzarbeit vor, wenn die an einem Arbeits- oder vergleichbarem Vertragsverhältnis beteiligten Personen ihre Sozialversicherungs- und/oder steuerrechtlichen Pflichten verletzen. Zuständig für die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist insbesondere die Zollverwaltung. 

Geldwäsche und Steuerhinterziehung

Die Steuerfahndung kann im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Kenntnis von etwaigen Steuerstraftaten erhalten. § 31b Abgabenordnung (AO) und § 10 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG) regeln insoweit den behördlichen Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden einerseits und den Strafverfolgungsbehörden andererseits. Nicht zuletzt wegen umfangreicher Meldepflichten kann diese Art des Informationsaustausches für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen problematisch sein, auch wenn ihr Verhalten sich im Ergebnis nicht als Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung darstellt.

Korruption und Steuerhinterziehung

Soweit Gerichte, die Staatsanwaltschaft, Verwaltungsbehörden oder Finanzbehörden bei ihren dienstlichen Tätigkeiten vom Verdacht einer Korruptionsstraftat erfahren, sind sie gem. § 4 Abs. 5 Nr. 10 Einkommenssteuergesetz (EStG) zum behördlichen Informationsaustausch verpflichtet. Die Steuerfahndung erfährt somit von Gerichten Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden von einem Korruptionsverdacht und der damit regelmäßig verbundenen Steuerhinterziehung bzw. dem entsprechenden Anfangsverdacht. Umgekehrt informieren die Finanzbehörden die Staatsanwaltschaft oder die Verwaltungsbehörde, falls sie z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung Verdacht von einer Korruptionsstraftat erhalten. 

Verprobung, insbes. mathematisch-statistische Methoden

Der Anfangsverdacht auf eine Steuerhinterziehungen kann sich ggf. durch eine sog. Verprobung, insbesondere unter Einsatz spezieller mathematisch-statistische Methoden ergeben oder verstärken. Unter Zugriff auf die digitalen Daten des Steuerpflichtigen und unter Einsatz spezieller Software kann die Steuerfahndung sehr schnell einen Verdacht auf etwaige Unregelmäßigkeiten in der Buchführung entwickeln. Üblicherweise werden vor allem Spesenabrechnungen, Kassen- und Fahrtenbücher mit diesen Prüftechniken analysiert. In diesen Bereichen treten erfahrungsgemäß häufiger Manipulationen auf.