Auf den Anfangsverdacht folgt das Ermittlungsverfahren. Es wird von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde geführt. Im Steuerstrafrecht ist dies neben der Staatsanwaltschaft die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts und die dort angesiedelte Steuerfahndung. Das Ermittlungsverfahren gliedert sich in unterschiedliche Phasen mit unterschiedlichen Schwerpunkten.
Strafverfahren und Steuerfahndung. Berlin und bundesweit.
Mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens beginnt das Steuerstrafverfahren. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wird geprüft, ob sich der ursprüngliche Anfangsverdacht bestätigt und der Betroffene wegen Steuerhinterziehung anzuklagen ist. Sollte sich der Anfangsverdacht nicht bestätigen, wird das Ermittlungsverfahren wieder eingestellt.
Ist gegen den Steuerpflichtigen ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden, besteht unter den Voraussetzungen des § 147 Strafprozessordnung (StPO) ein Anspruch auf Akteneinsicht. Mit der Akteneinsicht beginnt die Vorbereitung der individuellen Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat. Die Akteneinsicht ermöglicht genaue Kenntnisse über den aktuellen Verfahrensstand des Steuerstrafverfahrens. Sie ermöglicht außerdem Kenntnisse darüber, was die Steuerfahndung über den Fall genau weiß. Aufbauend auf den aus der Akteneinsicht resultierenden Kenntnissen kann dann eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Vor Durchführung der Akteneinsicht sollten Äußerungen und Stellungnahmen des Betroffenen gegenüber der Steuerfahndung in jedem Fall unterbleiben!
Maßnahmen der Steuerfahndung und anderer Strafverfolgungsbehörden können bereits im Ermittlungsverfahren durch Rechtsbehelfe überprüft werden. Rechtsbehelfe können vom jeweils Betroffenen eingelegt werden, unabhängig von seiner Verfahrensstellung als Beschuldigter oder Dritter. Relevant ist alleine, dass der Rechtsmittelführer von der angegriffenen Maßnahme betroffen ist.
Die Durchsuchung ist eine in Steuerstrafverfahren häufig eingesetzte Ermittlungsmethode. Falls die Steuerfahnder zur Durchsuchung erscheinen, gilt es, ruhig und freundlich zu bleiben und ansonsten zur Sache vollständig zu schweigen. Gerade an dieser Stelle werden durch Aussagen zur Sache häufig nicht wiedergutzumachende Fehler begangen. Deshalb nochmals: unbedingt und ausnahmslos schweigen!