Schwarzarbeit ist in § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) definiert. Danach liegt Schwarzarbeit vor, wenn die an einem Arbeits- oder vergleichbarem Vertragsverhältnis beteiligten Personen ihre Sozialversicherungs- und/oder steuerrechtlichen Pflichten verletzen. Zuständig für die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist insbesondere die Zollverwaltung.
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