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Steuerstrafverfahren und Steuerfahndung

Expertenwissen Steuerstrafrecht

Hier finden Sie kostenfrei umfassende und regelmäßig aktualisierte Informationen zum Steuerstrafverfahren und allen dazugehörigen Verfahrensschritten des Ermittlungsverfahrens und der Gerichtsverfahren einschließlich Untersuchungshaft und Strafvollstreckung. Expertenwissen mit über 20 Jahre anwaltlicher Erfahrung im Steuerstrafrecht. Soweit Sie eine individuelle Beratung im Steuerstrafrecht oder eine individuelle Verteidigung im Steuerstrafverfahren benötigen, können Sie kurzfristig einen Beratungstermin bei einem Experten buchen. Unser Ziel: Steuerstrafverfahren schnell beenden.

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Schwarzarbeit und Steuerfahndung

Schwarzarbeit ist in § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) definiert. Danach liegt Schwarzarbeit vor, wenn die an einem Arbeits- oder vergleichbarem Vertragsverhältnis beteiligten Personen ihre Sozialversicherungs- und/oder steuerrechtlichen Pflichten verletzen. Zuständig für die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist insbesondere die Zollverwaltung. 

Geldwäsche und Steuerhinterziehung

Die Steuerfahndung kann im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Kenntnis von etwaigen Steuerstraftaten erhalten. § 31b Abgabenordnung (AO) und § 10 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG) regeln insoweit den behördlichen Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden einerseits und den Strafverfolgungsbehörden andererseits. Nicht zuletzt wegen umfangreicher Meldepflichten kann diese Art des Informationsaustausches für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen problematisch sein, auch wenn ihr Verhalten sich im Ergebnis nicht als Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung darstellt.

Korruption und Steuerhinterziehung

Soweit Gerichte, die Staatsanwaltschaft, Verwaltungsbehörden oder Finanzbehörden bei ihren dienstlichen Tätigkeiten vom Verdacht einer Korruptionsstraftat erfahren, sind sie gem. § 4 Abs. 5 Nr. 10 Einkommenssteuergesetz (EStG) zum behördlichen Informationsaustausch verpflichtet. Die Steuerfahndung erfährt somit von Gerichten Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden von einem Korruptionsverdacht und der damit regelmäßig verbundenen Steuerhinterziehung bzw. dem entsprechenden Anfangsverdacht. Umgekehrt informieren die Finanzbehörden die Staatsanwaltschaft oder die Verwaltungsbehörde, falls sie z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung Verdacht von einer Korruptionsstraftat erhalten. 

Verprobung, insbes. mathematisch-statistische Methoden

Der Anfangsverdacht auf eine Steuerhinterziehungen kann sich ggf. durch eine sog. Verprobung, insbesondere unter Einsatz spezieller mathematisch-statistische Methoden ergeben oder verstärken. Unter Zugriff auf die digitalen Daten des Steuerpflichtigen und unter Einsatz spezieller Software kann die Steuerfahndung sehr schnell einen Verdacht auf etwaige Unregelmäßigkeiten in der Buchführung entwickeln. Üblicherweise werden vor allem Spesenabrechnungen, Kassen- und Fahrtenbücher mit diesen Prüftechniken analysiert. In diesen Bereichen treten erfahrungsgemäß häufiger Manipulationen auf. 

Übersicht Durchsuchung im Steuerstrafverfahren

Durchsuchung SteuerfahndungDie Durchsuchung ist eine in Steuerstrafverfahren häufig eingesetzte Ermittlungsmethode. Falls die Steuerfahnder zur Durchsuchung erscheinen, gilt es, ruhig und freundlich zu bleiben und ansonsten zur Sache vollständig zu schweigen. Gerade an dieser Stelle werden durch Aussagen zur Sache häufig nicht wiedergutzumachende Fehler begangen. Deshalb nochmals: unbedingt und ausnahmslos schweigen!

 

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