steuerdelikt.de

Expertenwissen Steuerstrafrecht.

 

Steuerstrafverfahren und Steuerfahndung

Expertenwissen Steuerstrafrecht

Hier finden Sie kostenfrei umfassende und regelmäßig aktualisierte Informationen zum Steuerstrafverfahren und allen dazugehörigen Verfahrensschritten des Ermittlungsverfahrens und der Gerichtsverfahren einschließlich Untersuchungshaft und Strafvollstreckung. Expertenwissen mit über 20 Jahre anwaltlicher Erfahrung im Steuerstrafrecht. Soweit Sie eine individuelle Beratung im Steuerstrafrecht oder eine individuelle Verteidigung im Steuerstrafverfahren benötigen, können Sie kurzfristig einen Beratungstermin bei einem Experten buchen. Unser Ziel: Steuerstrafverfahren schnell beenden.

Mehr zum Steuerstrafverfahren mit Anwalt >

Durchsuchungsbeschluss im Steuerstrafverfahren

Die Wirksamkeit eines Durchsuchungsbeschlusses hängt von der Beachtung der folgenden Punkte ab. Wird hiergegen verstoßen, ist der Durchsuchungsbeschluss unwirksam und eine Durchsuchung wäre rechtswidrig. Dies hat Auswirkungen auf das Strafverfahren und wirkt sich regelmäßig positiv für den Beschuldigten aus. 

Steuerliche Durchsuchung bei Beschuldigten, § 102 StPO

Eine Durchsuchung bei Beschuldigten einer Steuerhinterziehung ist gem. § 102 Strafprozessordnung (StPO) möglich, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Aus Sicht des von einer Durchsuchung als Beschuldigtem Betroffenen steht bei der Durchsuchung die Vermeidung einer etwaigen Selbstbelastung im Fokus. Außerdem muss der Beschuldigte berücksichtigen, dass gerade mit der Durchsuchung wesentliche Grundlagen für das weitere Ermittlungsverfahren geschaffen werden. Etwaige Fehler können häufig im weiteren Verfahren nicht mehr korrigiert werden, während strategisch gut überlegte und umgesetzte Verhaltensweisen die Ausgangssituation im weiteren Verfahren dauerhaft und spürbar verbessern können.

Steuerliche Durchsuchung bei Dritten, § 103 StPO

Bei Dritten ist eine Durchsuchung unter den Voraussetzungen des § 103 Strafprozessordnung (StPO) zulässig. Es müssen insbesondere Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich die gesuchten Beweismittel in den zu durchsuchenden Räumen befinden. Aus Sicht der Betroffenen Dritten liegt der primäre Fokus bei einer solchen Durchsuchung einerseits auf der Erfüllung der Pflichten und andererseits in der Vermeidung oder zumindest Minimierung von mit der Durchsuchung verbundenen Nachteilen wie etwa Zeit- und Kostenaufwand sowie einer eventuell auftretenden negativen Außenwirkung. Sekundär ist aus Sicht des Dritten auch die Vermeidung einer eigenen Strafverfolgung bzw. die Einleitung eines entsprechenden (Steuer-) Strafverfahrens sicherzustellen.

Durchsuchung im Unternehmen

Die Durchsuchung im Unternehmen kann sowohl als Durchsuchung beim Beschuldigten gem. § 102 Strafprozessordnung (StPO) als auch als Durchsuchung bei einem Dritten gem. § 103 StPO erfolgen. Die Einordnung ergibt sich aus dem Durchsuchungsbeschluss. Die Durchsuchung im Unternehmen unterscheidet sich von der Durchsuchung bei Einzelpersonen, regelmäßig dadurch, als dass hier auch Mitarbeiter und vielleicht sogar Kunden von der Durchsuchung betroffen sein können. Deshalb sind zusätzliche Punkte zu beachten. Die nachfolgende Checkliste soll Hilfestellung sowohl bei der (vorbeugenden) Vorbereitung als auch bei der eigentlichen Durchsuchung und schließlich bei der Nachbereitung sein.

Beschlagnahme durch Steuerfahndung in der Übersicht

Beschlagnahme SteuerfahndungBefinden sich die Gegenstände, die als Beweismittel in einem Steuerstrafverfahren von Bedeutung sein können im Gewahrsam einer Person und werden von dieser nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es gem. § 94 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) der Beschlagnahme. Für steuerstrafrechtliche Sachverhalte sind insoweit neben Daten aller Art insbesondere auch analoge Dokumente wie Konto- und Depotauszüge, Erträgnisaufstellungen, Ein- und Ausgangsrechnungen, Verträge etc. von Bedeutung. Auch Hardware aller Art wie z.B. Computer und Datenträger und verschiedene weitere Gegenstände können beschlagnahmt werden.

 

* Durch den Klick auf einen Link mit * unterstützten Sie unsere Arbeit. Wir bekommen dann ggf. eine geringe Vergütung. Empfehlungen erfolgen allerdings immer unabhängig und alleine inhaltsbezogen.

Unverbindliche Anfrage Steuerstrafrecht

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Steuerstrafrecht, Selbstanzeige, Steuerstrafverfahren etc. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860