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Steuerstrafverfahren und Steuerfahndung

Expertenwissen Steuerstrafrecht

Hier finden Sie kostenfrei umfassende und regelmäßig aktualisierte Informationen zum Steuerstrafverfahren und allen dazugehörigen Verfahrensschritten des Ermittlungsverfahrens und der Gerichtsverfahren einschließlich Untersuchungshaft und Strafvollstreckung. Expertenwissen mit über 20 Jahre anwaltlicher Erfahrung im Steuerstrafrecht. Soweit Sie eine individuelle Beratung im Steuerstrafrecht oder eine individuelle Verteidigung im Steuerstrafverfahren benötigen, können Sie kurzfristig einen Beratungstermin bei einem Experten buchen. Unser Ziel: Steuerstrafverfahren schnell beenden.

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Gegenstände der Beschlagnahme

Als typische Gegenstände der Beschlagnahme im Steuerstrafrecht sucht die Steuerfahndung grundsätzlich geeignete Beweismittel, in der Regel Unterlagen und in immer stärkerem Umfang auch Daten, mit denen sich die Steuerstraftat nachweisen lässt. Um diese aufzufinden hat sie u.a. die Möglichkeit der Durchsuchung. Um die Unterlagen anschließend mitzunehmen, kann die Steuerfahndung diese sicherstellen oder beschlagnahmen.

Beschlagnahmefreie Gegenstände

Bestimmte Gegenstände dürfen nicht beschlagnahmt werden. Es handelt sich um sog. beschlagnahmefreie Gegenstände. Das Gesetz regelt dies in § 97 Strafprozessordnung (StPO).

Verhalten bei Beschlagnahme durch Steuerfahndung

Wie bereits ausgeführt ist in der Regel für alle Betroffenen in einem Steuerstrafverfahren eine Beschlagnahme der Sicherstellung vorzuziehen. Betroffene sollten deshalb regelmäßig eine Beschlagnahme erzwingen und der Sicherstellung widersprechen bzw. keine Unterlagen freiwillig herausgeben. Außerdem sollten nach Möglichkeit kurzfristig Kopien aller relevanter Unterlagen und Daten angefertigt werden, welche Gegenstand der Beschlagnahme sind. Schließlich ist auf die korrekte und vor allem vollständige Protokollierung aller beschlagnahmten Unterlagen zu achten.

Sicherstellung im Steuerstrafverfahren

Gegenstände, die als Beweismittel in einem Steuerstrafverfahren von Bedeutung sein können, sind gem. § 94 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Die Sicherstellung stellt zunächst den Ausgangs- und Regelfall des Umgangs mit etwaigen Beweismitteln dar.

Vernehmung durch Steuerfahndung in der Übersicht

Vernehmung SteuerfahndungSteuerfahnder, Staatsanwälte und weitere Strafverfolgungsbehörden können bei Bedarf Zeugen und auch den Beschuldigten selbst vernehmen. Je nach Stellung der zu vernehmenden Person sind dabei unterschiedliche Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte zu beachten. Auch besteht regelmäßig die Möglichkeit, einen Anwalt zur Vernehmung hinzuzuziehen. Insbesondere Beschuldigte sollten in Vernehmungssituationen ohne Kenntnis des Akteninhalts bis auf Weiteres von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und in Vernehmungen ausnahmslos schweigen! Hierdurch wird für das weitere Ermittlungsverfahren die bestmögliche Ausgangsposition sichergestellt.

 

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