Die Türkei beteitigt sich nunmehr ebenfalls am automatischen Informationsaustausch in Steuersachen. In Deutschland ist dieser im Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) geregelt. Unter den dort genannten Voraussetzungen und im dort geregelten Umfang erhalten nun deutsche Finanzbehörden automatisch umfangreichen Informationen zu Kapitalvermögen in der Türkei. Soweit die entsprechenden Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind und bisher gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt wurden, besteht Handlungsbedarf. Zur Vermeidung einer Bestrafung wegen Steuerhinterziehung sollte geprüft werden, ob noch eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist. Gegebenenfalls sollte die Selbstanzeige zügig beim Finanzamt eingereicht werden.
Türkische Behörden werden die deutschen Finanzbehörden über Kapitalvermögen in der Türkei, das Personen mit Wohnsitz oder sonst Ansässigen zuzurechnen ist, zukünftig jährlich automatisch informieren. Grundlage ist der automatische Informationsaustausch in Steuersachen, an dem sich nunmehr auch die Türkei beteiligt.
Die Finanzämter werden u.a. über
- Namen der Kontoinhaber
- Kontostände
- Erträge
- Zinsen
- Gewinne aus Veräußerungen
- Dividenden
informiert. Damit könnten nicht deklarierte Kapitaleinkünfte von den deutscehn Finanzämtern relativ einfach aufgedeckt werden.
Soweit Kapitalvermögen in Deutschland bisher nicht erklärt wurde, kann eine strafbare Steuerhinterziehung vorliegen. Diese wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft. Um eine Bestrafung zu vermeiden besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Selbstanzeige beim Finanzamt abzugeben. Dies ist allerdings nur solange möglich, wie die Tat nicht entdeckt ist, d.h. die Finanzämter noch keine Kenntnis von den türkischen Konten haben. Ob eine Selbstanzeige abgegeben werden kann, sollte vor diesem Hintergrund möglichst schnell geprüft und entscheiden werden.