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"Steuer-CDs" beweisen nicht unbedingt eine Steuerhinterziehung

Steuer-CDDie aktuell vermehrt auftauchenden Steuer-CDs beinhalten in der Regel Daten über Auslandskonten, z. B. in der Schweiz und in Luxemburg und deren Kontoinhaber. Auf Grund dieser Daten leiten die Steuerfahndung und andere Strafverfolgungsbehörden häufig Steuerstrafverfahren ein. Diese Steuerstrafverfahren müssen nicht zwingend zu einer Verurteilung führen. Wie insbesondere auch die jüngere Entwicklung der Rechtsprechung und Stimmen der Literatur zeigen, können Betroffene in der Regel nicht alleine auf Grund von Steuer-CDs bestraft werden. Im Steuerverfahren, also für die Frage welche Steuern ggf. nachbezahlt werden müssen, gilt, dass oftmals eine Verjährung bereits nach vier Jahren und nicht wie in Fällen der Steuerhinterziehung erst nach 10 Jahren eintritt. 

Steuerstrafrechtliche Perspektive

In steuerstrafrechtlicher Hinsicht können die auf sogenannten Steuer-CDs enthaltenen Daten in der Regel lediglich einen Anfangsverdacht begründen. Einen für die Verurteilung bzw. Bestrafung erforderliche Gewissheit begründen derartige Daten meist nicht. Typischer Weise enthalten die Steuer-CDs lediglich Kontostände zu einigen wenigen Stichtagen, sowie den Namen und ggf. wenig weitere Daten zum Kontoinhaber. Angaben wann welche Erträge aus dem Konto erzielt wurden enthalten Steuer-CDs oftmals nicht.

Derartige Informationen können wie dargestellt, zwar einen Anfangsverdacht begründen, der die Einleitung eines Strafverfahrens und ggf. entsprechende Ermittlungsmaßnahmen, wie z. B. die Durchsuchung, rechtfertigen. Um anschließend jedoch den Beschuldigten auch tatsächlich verurteilen zu können, ist der Nachweis einer Steuerhinterziehung erforderlich. Hierzu bedarf es weitere Beweise, z. B. Kontounterlagen, die bei einer Durchsuchung aufgefunden werden und/oder ein Geständnis des Betroffenen, auch durch Anforderung und Übersendung der entsprechenden Bankunterlagen.

Soweit weitere Unterlagen nicht vorliegen, d.h. soweit der Betroffene konsequent von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht und schweigt und soweit auch z. B. im Rahmen einer Durchsuchung keine weitergehenden Unterlagen aufgefunden werden, ist der Tatnachweis nach gewichtigen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur nicht zu führen. In diesem Sinne hat etwa das Amtsgericht Nürnberg am 02.08.2012 zum Aktenzeichen 46 Ds 513 Js 1382/11 entschieden. Die steuerstrafrechtliche Literatur äußert sich hier oft zustimmend (vgl. z. B. Hornig, PStR 2014, 43ff.).

Allerdings ist hier auch darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung in jedem Einzelfall zu treffen ist. Der jeweils zuständige Richter muss sich eine entsprechende Gewissheit verschaffen. Hier ist es auch vorstellbar, dass eine Verurteilung erfolgt. In wie weit eine entsprechende instanzgerichtliche Entscheidung Bestand haben kann ist soweit ersichtlich noch nicht abschließend geklärt. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH zu dieser Frage liegt bisher noch nicht vor.

Steuerliche Perspektive / Steuerfestsetzung

Neben der steuerstrafrechtlichen Beurteilung von Steuer-CDs kommt auch der Steuerfestsetzung eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Üblicherweise haben die Finanzämter in den Steuer-CD-Fällen ein Interesse daran, bisherige Steuerbescheide für den steuerstrafrechtlich noch nicht verjährten Zeitraum von 10 Jahren rückwirkend zu ändern und für bis zu 10 Jahren entsprechende Hinterziehungszinsen zu fordern. Alleine auf Grund des langen Zeitraums können hier erhebliche Beträge anfallen.

Dieser Praxis muss ggf. unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH (vgl. etwa BFH vom 07.11.2006, VIII R 81/04) entgegengetreten werden. Letztlich muss auch im Steuerverfahren ein entsprechender Nachweis der Steuerhinterziehung erfolgen. Gelingt dies nicht, müssen entsprechende Zweifel in dubio pro reo, d.h. im Zweifel zu Gunsten des Bertroffenen, gewertet werden.

Im Ergebnis kann dies bedeuten, dass für eine rückwirkende Änderung von Steuerbescheiden von 10 Jahren kein Raum ist. Entsprechende Steuernachzahlungen könnten vermieden werden. Lediglich für den Zeitraum der einfachen Verjährung, d.h. meist für die letzten vier Jahre könnte ggf. eine Änderung der Bescheide, auch unter Schätzung entsprechender Zinserträge, erfolgen.

 

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