Der BGH lehnt zwischenzeitlich eine sogenannte Teilselbstanzeige ab. Der BGH ist der Ansicht, dass eine Selbstanzeige nur dann strafbefreiende Wirkung hat, wenn auch eine umfassende "Rückkehr zur Steuerehrlichkeit" erfolgt (s. BGH, 1 StR 577/09). Eine "Teilselbstanzeige", also nur die Bekanntgabe ausgewählter Hinterziehungssachverhalte, genügt für die Straffreiheit nicht mehr.
Trends Steuerstrafrecht
In den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 - 5 der Abgabenordnung (AO), z.B. bei einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaß, beträgt die Verjährungsfrist seit dem 25.12.2008 zehn Jahre, § 376 Abs. 1 AO. An der Verfassungsmäßigkeit dieser verlängerten Verjährungsregelung bestehen Bedenken.
Der Ankauf von sogenannten „Steuerdaten-CD's“ hat in den letzten Jahren oft zu einer intensiveren Berichterstattung über Steuerhinterziehung geführt. Kontrovers diskutiert wird dabei u.a. die Frage, inwiefern der Ankauf illegal erwobener Daten rechtstaatlichen Erwägungen entgegensteht. Im Moment geht die Auffassung der Rechtsprechung dahin, dass einen solche Ankauf als noch im Rahmen der rechtsstaatlichen Möglichkeiten zu erachten ist (BVerfG v. 9.11.2010, 2 BvR 2101/09), wobei aufgrund dieser Entscheidungen wohl keine pauschalen Aussagen getroffen werden können.
Steuerstrafverfahren weisen eine quantitativ steigende Tendenz auf. In den Jahren 2010 und 2011 erledigten die Steuerfahndung und weitere Behörden bundesweit insgesamt 34 186 Fälle (2010) bzw. 35 595 Fälle (2011). Davon sind die meisten Verfahren Fahndungsprüfungen (ca. 78 %). Bei den Sanktionen (Freiheitsstrafen, Geldstrafen, Geldbußen, Geldauflagen gem. § 153a StPO) ergibt sich ein weniger einheitliches Bild. Nachfolgend sind die statistischen Werte des Bundesfinanzministeriums für die Jahre 2002 bis 2011 aufgeführt.
Die Steuerfahnder konnten im Jahr 2009 deutschlandweit insgesamt Mehrsteuern i.H.v. 1,6 Mrd. EUR realisieren. Dabei wurden 31.878 Fälle bearbeitet (Quelle: Bundesfinanzministerium). Rechnerisch entspricht dies einem durchschnittlichen Hinterziehungsbetrag von ca. 47.000 EUR.