Wenngleich die Untersuchungshaft im Steuerstrafverfahren nur selten angeordnet wird, stellt sie im Einzelfall eine ganz besonders drastische und für den Betroffenen belastende Situation dar. Besteht der dringende Tatverdacht einer Straftat, kann bei bestimmten Voraussetzungen (Haftgrund) eine Untersuchungshaft angeordnet werden. Haftgründe sind z.B. Fluchtgefahr und Verdunklungsgefahr. Daher ist es von großer Bedeutung im Ermittlungsverfahren bestimmte Verhalten zu vermeiden, die zu einem Haftgrund und damit im Ergebnis zu einer Untersuchungshaft führen können.
Untersuchungshaft bei Steuerhinterziehung
Anselm Held
Anselm Held
Flucht kann und wird regelmäßig zur Untersuchungshaft führen, vgl. § 112 Strafprozessordnung (StPO). Besteht ein dringender Tatverdacht einer Straftat wie z.B. der Steuerhinterziehung und ist der Beschuldigte flüchtig, kann eine Untersuchungshaft angeordnet werden. Entsprechende Verhaltensweisen, die den Vorwurf der Flucht begründen, sind deshalb zu vermeiden.
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