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Untersuchungshaft bei Steuerhinterziehung

Untersuchungshaft im Steuerstrafverfahren: Haftgründe

Untersuchungshaft SteuerstrafverfahrenWenngleich die Untersuchungshaft im Steuerstrafverfahren nur selten angeordnet wird, stellt sie im Einzelfall eine ganz besonders drastische und für den Betroffenen belastende Situation dar. Besteht der dringende Tatverdacht einer Straftat, kann bei bestimmten Voraussetzungen (Haftgrund)  eine Untersuchungshaft angeordnet werden. Haftgründe sind z.B. Fluchtgefahr und Verdunklungsgefahr. Daher ist es von großer Bedeutung im  Ermittlungsverfahren bestimmte Verhalten zu vermeiden, die zu einem Haftgrund und damit im Ergebnis zu einer Untersuchungshaft führen können. 

Untersuchungshaft wegen Flucht

Flucht kann und wird regelmäßig zur Untersuchungshaft führen, vgl. § 112 Strafprozessordnung (StPO). Besteht ein dringender Tatverdacht einer Straftat wie z.B. der Steuerhinterziehung und ist der Beschuldigte flüchtig, kann eine Untersuchungshaft angeordnet werden. Entsprechende Verhaltensweisen, die den Vorwurf der Flucht begründen, sind deshalb zu vermeiden.

 

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