Bei der Steuerhinterziehung handelt es sich um eine in der Abgabenordnung (AO) geregelte Steuerstraftat. Es lassen sich die einfache Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO und die schwere Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO (Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen) unterscheiden. Ein Versuch der Steuerhinterziehung ist ebenfalls strafbar. Die Steuerhinterziehung kann von jedem Steuerpflichtigen und von Dritten (z.B. Angehörige, Mitarbeiter, Steuerberater etc.) begangen werden, wobei die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung oft schnell erfüllt sind. Als Sanktionen kommen Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu zehn bzw. als Gesamtstrafe bis zu fünfzehn Jahren in Betracht. Die Verjährung der Steuerhinterziehung tritt frühestens nach fünf Jahren und spätestens nach 37,5 Jahren ein. Durch richtige und rechtzeitige Reaktionen können die negativen Konsequenzen einer Steuerhinterziehung oftmals vermieden oder zumindest deutlich reduziert werden.
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