Durch das Strafmaß bzw. die Strafzumessung wird die konkrete Höhe der Strafe für die Steuerhinterziehung oder ein sonstiges Steuerdelikt festgelegt. Sie muss innerhalb des jeweiligen Strafrahmens liegen. Die Strafzumessung erfolgt für jeden Einzelfall individuell durch das Gericht anhand der nachfolgend dargestellten Regeln. Mit der möglichst frühzeitige Aufnahme der Verteidigung kann auf die Strafzumessung Einfluss genommen und das Strafmaß oft erheblich reduziert werden.
Das Strafmaß bzw. die Strafzumessung erfolgt individuell auf der Grundlage der Schuld des Täters innerhalb der jeweiligen Strafrahmens. Sie stellt damit einen individuellen Vorgang dar, der in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen ist. Dabei werden alle Umstände, die für und gegen den Täter sprechen gegeneinander abgewogen. Im Ergebnis erfolgt eine individuelle Bestrafung, die sich selbstverständlich innerhalb des jeweiligen Strafrahmens bewegen muss.
Experten-Tipp: Gerade bei der Strafzumessung kann und sollte von Seiten des Betroffenen und dessen Verteidigers eingewirkt werden. Oftmals kann mit guten Argumenten eine deutlich geringere Strafe erreicht werden, als dies ursprünglich vom Finanzamt / von der Staatsanwaltschaft beabsichtigt war. In nicht wenigen Fällen ist sogar eine Einstellung des Verfahrens (mit oder ohne Auflagen) zu erreichen. Bei einer Verfahrenseinstellung ist der Betroffene nicht (vor-) bestraft.
Letztlich sind Strafmaß / Strafzumessung bei Steuerhinterziehung eine Frage des Einzelfalls. Sie hängt von einer Vielzahl individueller, gesetzlich geregelter Kriterien ab. Diese hat der BGH weiter konkretisiert. In der Praxis existieren daneben Strafmaßtabellen mit Werten zur Anzahl der Tagessätzen in Abhängigkeit zu den Beträgen der Steuerverkürzung, welche von der Finanzverwaltung verwendet werden.
Bevor Angaben zu einem zu erwartenden Strafmaß im Einzelfall gemacht werden können, ist es erforderlich, den gesamten Vorgang der Steuerhinterziehung aufzuarbeiten. Nur wenn die einzelnen Details bekannt sind, kann eine Einschätzung der zu erwartenden Strafe erfolgen.
Insbesondere einzelne Strafmilderungsgründe können auch nachträglich noch beeinflusst werden. So kann etwa - je nach den Umständen des Falles - ein schnelles Geständnis und die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern sich spürbar strafmildernd auswirken. Je früher diese Fragen geklärt werden, umso vorteilhafter ist dies für den Beschuldigten. Seine Strafe kann sich deutlich reduzieren.
Im Rahmen der Strafzumessung ist für Ersttäter die Grenze bei Geldstrafen von 90 Tagessätzen von besonderer Bedeutung. Bis zu dieser Höhe findet kein Eintrag der Strafe in das polizeiliche Führungszeugnis statt. Der Betroffene kann sich also weiterhin als "nicht vorbestraft" bezeichnen.
Weitere Einzelheiten zu Strafmilderungsgründen und Strafverschärfungsgründen mit umfangreichen Beispielen: siehe Strafzumessung >