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Selbstanzeige und Strafbefreiung

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Selbstanzeige

Durch eine Selbstanzeige kann gem. § 371 Abgabenordnung (AO) die Bestrafung wegen einer Steuerhinterziehung vermieden werden. Obwohl die Selbstanzeige formfrei abgegeben werden kann, sind verschiedene Voraussetzungen und Ausschlussgründe zu beachten, damit die Selbstanzeige wirksam ist und ihre strafbefreiende Wirkung entfaltet. Werden Fehler gemacht, kann keine Straffreiheit mehr erlangt werden. Etwaige Fehler können wegen des Sperrgrunds der Tatentdeckung regelmäßig auch nicht korrigiert werden. Eine Selbstanzeige muss deshalb bereits beim ersten Mal ordnungsgemäß erstellt und abgegeben werden.

Risiko und Fehlerquellen bei Selbstanzeigen

Risiken Selbstanzeige

Das Risiko bei Selbstanzeigen wird häufig wegen der scheinbar einfachen Handhabung von Selbstanzeigen unterschätzt. Tatsächlich ist die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige anspruchsvoll. Die nachfolgend dargestellten Fehlerquellen können bei Selbstanzeigen typischerweise auftreten. Das zentrale Risiko einer solchen fehlerhaften Selbstanzeige besteht in deren möglicher Unwirksamkeit. Außerdem kann es auch in Fällen einer wirksamen und damit strafbefreienden Selbstanzeige zu verschiedenen unerwünschten Nebenfolgen kommen, die gerne übersehen werden.

Muster einer Selbstanzeige

Checkliste SelbstanzeigeDer formale Aufbau einer Selbstanzeige ist verhältnismäßig einfach. Nachfolgendes Muster verdeutlicht dies. Spezielle Formvorschriften existieren nicht. Die einfache Form darf aber nicht darüber hinweg täuschen, dass die Erstellung einer wirksamen Selbstanzeige durchaus anspruchsvoll und riskant ist. Der relevante Sachverhalt muss vollständig und korrekt ermittelt werden. Bereits kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige insgesamt unwirksam wird und die angestrebte Straffreiheit nicht mehr erlangt werden kann. Korrekturen sind nachträglich nicht mehr möglich. Deshalb sollten die Voraussetzungen einer Selbstanzeige immer gründlich geprüft werden und die zugrundeliegenden Sachverhalte sehr sorgfältig ermittelt werden!

Teilselbstanzeige

TeilselbstanzeigeBei einer Teilselbstanzeige werden die steuerlich erheblichen Tatsachen nicht in vollem Umfang zutreffend offenbart. Teilselbstanzeigen erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 371 Abgabenordnung (AO, sind grundsätzlich unwirksam und müssen vermieden werden. Ausnahmen gelten insoweit nur für die Umsatzsteuervoranmeldung und die Lohnsteueranmeldung.

Selbstanzeige Umsatzsteuervoranmeldung

Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit im Falle einer Selbstanzeige abweichend vom Vollständigkeitsgebot des § 371 Abs. 1 AO bereits unter erleichterten Voraussetzungen gem. § 371 Abs. 2a AO ein.