Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Möglichkeit einer steuerlichen Selbstanzeige ausgeschlossen. Die mit der Selbstanzeige angestrebte Straffreiheit kann dann nicht erreicht werden. Einzelheiten hierzu regelt § 371 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), welcher verschiedene Sperrgründe der Selbstanzeige benennt. Insbesondere bei Tatentdeckung oder bei höheren Hinterziehungsbeträgen ist die Möglichkeit, mit der Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen ausgeschlossen sein. Daneben existieren weitere Ausschluss- / Sperrgründe, welche vor der Abgabe einer Selbstanzeige immer sehr sorgfältig geprüft werden müssen. Soweit eine Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 AO ausgeschlossen ist, kann in bestimmten Fällen ggf. eine Alternative zur Selbstanzeige in Betracht kommen.
Sperrgründe der Selbstanzeige
Trotz Selbstanzeige tritt Straffreiheit gem. § 371 Abs. 2 AO nicht ein, wenn einer oder mehrere sog. Sperrgründe vorliegen, d.h. wenn
- [Prüfung oder Ermittlung:] bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a. dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben worden ist [...], oder
b. dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c. ein Amtsträger der Finanzbehörde [zu einer in lit. c. – e. näher bestimmten Handlung] erschienen ist, nämlich zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit, zu einer Umsatzsteuer-Nachschau einer Lohnsteuer-Nachschau oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen oder
- eine der Steuerstraftaten [...] entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
- die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
- ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter Fall der schweren Steuerhinterziehung (s.a. Keine Selbstanzeige in besonders schweren Fällen > )
Alternativen zur Selbstanzeige
Falls bereits einer der vorgenannten Ausschlussgründe / Sperrgründe einschlägig ist, kann die mit der Selbstanzeige angestrebte Straffreiheit nicht mehr erreicht werden. Es muss dann individuell geprüft werden, ob dennoch eine unwirksame (!) Selbstanzeige mit dem Ziel, jedenfalls eine Strafmilderung zu erreichen abgegeben wird, oder ob auf die Abgabe der Selbstanzeige verzichtet wird.
In besonderen Konstellationen können sich ggf. bestimmte Alternativen zur Selbstanzeige ergeben.
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