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Steuerverfahren und Steuerstrafrecht

Das Besteuerungsverfahren

Besteuerungsverfahren

Neben dem Steuerstrafverfahren wird regelmäßig auch ein Besteuerungsverfahren durchgeführt, in welchem die hinterzogenen Steuern erhoben werden. Steuerbescheide werden entweder erstmalig erstellt oder bereits vorhandene (fehlerhafte) Steuerbescheide werden geändert. Daneben kann es zu weiteren Steuerverfahren kommen. Insbesondere Haftungsverfahren kommt im Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung eine hohe praktische Relevanz zu. Im Ergebnis sind Betroffene regelmäßig mit  mindestens zwei Steuerverfahren befasst: dem Steuerstrafverfahren und dem Besteuerungsverfahren. Für das Besteuerungsverfahren gelten mit der Abgabenordnung (AO) andere Verfahrensvorschriften als für das Steuerstrafverfahren, für welches die Strafprozessordnung (StPO) gilt.

Mehr zum Besteuerungsverfahren

Zinsen bei Steuerhinterziehung

Bei Steuerhinterziehung und nach einer Selbstanzeige sind nicht nur die hinterzogenen Steuern (nach)zuzahlen, sondern auch Zinsen zu entrichten. Die firstgerechte Zahlung von Zinsen ist zudem eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige und der damit angestrebten Straffreiheit. Im Einzelfall kann die Zinszahlung zu hohen zusätzlichen Zahlungen führen, die bei einer Selbstanzeige und der damit verbundenen Liquiditätsplanung unbedingt einkalkuliert werden sollten. Zu unterscheiden sind Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO und Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO.

Hinterziehungszinsen, § 235 AO

Mit der Erhebung der Hinterziehungszinsen im Sinne des § 235 AO sollen sämtliche Vorteile, welche durch die Steuerhinterziehung erlangen wurden, abgeschöpft werden. Als Vorteil ist insbesondere anzusehen, dass die geschuldeten Steuern erst später gezahlt werden. Voraussetzung der Erhebung von Hinterziehungszinsen ist, dass eine vollendete Steuerhinterziehung begangen wurde, d.h. tatsächlich Steuern hinterzogen worden sind. Eine strafrechtliche Verurteilung ist hingegen nicht erforderlich. Zinsschuldner ist allein der Steuerschuldner.

Nachzahlungszinsen, § 233a AO

Nachzahlungszinsen sind in § 233a Abgabenordnung (AO) geregelt. § 233a AO regelt die Vollverzinsung von Steueransprüchen der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz und Gewerbesteuer.

Festsetzungsverjährung und Steuerhinterziehung

FestsetzungsverjährungDie Festsetzungsverjährung regelt die Verjährung der Steuerzahlung. Dabei geht es um die Frage, wie lange das Finanzamt noch Steuernachzahlungen fordern kann bzw. wann Steuerschulden verjähren. Die Festsetzungsverjährung beträgt bei einer Steuerhinterziehung gem. § 169 Abs. 2 S. 2 Abgabenordnung (AO) regelmäßig zehn Jahre. Durch eine speziell geregelte Anlaufhemmung in § 170 AO kann sich die Verjährungsfrist in besonderen Fällen weiter verlängern. Die Festsetzungsverjährung ist von der Strafverfolgungsverjährung als weiterer Art der Verjährung bei Steuerhinterziehung zu unterscheiden.

 

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