
Neben dem Steuerstrafverfahren wird regelmäßig auch ein Besteuerungsverfahren durchgeführt, in welchem die hinterzogenen Steuern erhoben werden. Steuerbescheide werden entweder erstmalig erstellt oder bereits vorhandene (fehlerhafte) Steuerbescheide werden geändert. Daneben kann es zu weiteren Steuerverfahren kommen. Insbesondere Haftungsverfahren kommt im Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung eine hohe praktische Relevanz zu. Im Ergebnis sind Betroffene regelmäßig mit mindestens zwei Steuerverfahren befasst: dem Steuerstrafverfahren und dem Besteuerungsverfahren. Für das Besteuerungsverfahren gelten mit der Abgabenordnung (AO) andere Verfahrensvorschriften als für das Steuerstrafverfahren, für welches die Strafprozessordnung (StPO) gilt.
Die Festsetzungsverjährung regelt die Verjährung der Steuerzahlung. Dabei geht es um die Frage, wie lange das Finanzamt noch Steuernachzahlungen fordern kann bzw. wann Steuerschulden verjähren. Die Festsetzungsverjährung beträgt bei einer Steuerhinterziehung gem. § 169 Abs. 2 S. 2 Abgabenordnung (AO) regelmäßig zehn Jahre. Durch eine speziell geregelte Anlaufhemmung in § 170 AO kann sich die Verjährungsfrist in besonderen Fällen weiter verlängern. Die Festsetzungsverjährung ist von der Strafverfolgungsverjährung als weiterer Art der Verjährung bei Steuerhinterziehung zu unterscheiden.