Neben dem Steuerstrafverfahren wird regelmäßig auch ein Besteuerungsverfahren durchgeführt, in welchem die hinterzogenen Steuern erhoben werden. Steuerbescheide werden entweder erstmalig erstellt oder bereits vorhandene (fehlerhafte) Steuerbescheide werden geändert. Daneben kann es zu weiteren Steuerverfahren kommen. Insbesondere Haftungsverfahren kommt im Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung eine hohe praktische Relevanz zu. Im Ergebnis sind Betroffene regelmäßig mit mindestens zwei Steuerverfahren befasst: dem Steuerstrafverfahren und dem Besteuerungsverfahren. Für das Besteuerungsverfahren gelten mit der Abgabenordnung (AO) andere Verfahrensvorschriften als für das Steuerstrafverfahren, für welches die Strafprozessordnung (StPO) gilt.
Steuerverfahren und Steuerstrafrecht
Bei Steuerhinterziehung und nach einer Selbstanzeige sind nicht nur die hinterzogenen Steuern (nach)zuzahlen, sondern auch Zinsen zu entrichten. Die firstgerechte Zahlung von Zinsen ist zudem eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige und der damit angestrebten Straffreiheit. Im Einzelfall kann die Zinszahlung zu hohen zusätzlichen Zahlungen führen, die bei einer Selbstanzeige und der damit verbundenen Liquiditätsplanung unbedingt einkalkuliert werden sollten. Zu unterscheiden sind Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO und Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO.
Die Festsetzungsverjährung regelt die Verjährung der Steuerzahlung. Dabei geht es um die Frage, wie lange das Finanzamt noch Steuernachzahlungen fordern kann bzw. wann Steuerschulden verjähren. Die Festsetzungsverjährung beträgt bei einer Steuerhinterziehung gem. § 169 Abs. 2 S. 2 Abgabenordnung (AO) regelmäßig zehn Jahre. Durch eine speziell geregelte Anlaufhemmung in § 170 AO kann sich die Verjährungsfrist in besonderen Fällen weiter verlängern. Die Festsetzungsverjährung ist von der Strafverfolgungsverjährung als weiterer Art der Verjährung bei Steuerhinterziehung zu unterscheiden.
Für eine optimale (Ausgangs-) Position im Steuerstrafverfahren ist es für die Betroffenen wichtig, die Bestandskraft der mit dem Steuerstrafverfahren verknüpften Steuerbescheide möglichst bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu verhindern. Hierdurch können etwaige Präjudizien vermieden werden. Strafverfolgungsbehörden wie die Steuerfahndung bleibt dadurch der für sie einfache Weg verschlossen, sich auf die Ergebnisse des Besteuerungsverfahrens zu berufen und diese mehr oder weniger unkritisch im Steuerstrafverfahren zu übernehmen. Insoweit ist es wichtig, Rechtsmittel gegen die betroffenen Steuerbescheide einzulegen und ggf. auch Klage vor dem Finanzgericht zu erheben.
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Allen an einer Steuerstraftat Beteiligten, also neben dem Täter auch allen Teilnehmern, droht neben den strafrechtlichen Sanktionen in Form von Geld- oder Freiheitsstrafe auch die Haftung gem. § 71 Abgabenordnung (AO) für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 AO. Diese Haftung wird in einem gesonderten Besteuerungsverfahren vom Finanzamt gelten gemacht.
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