Die Festsetzungsverjährung regelt die Verjährung der Steuerzahlung. Dabei geht es um die Frage, wie lange das Finanzamt noch Steuernachzahlungen fordern kann bzw. wann Steuerschulden verjähren. Die Festsetzungsverjährung beträgt bei einer Steuerhinterziehung gem. § 169 Abs. 2 S. 2 Abgabenordnung (AO) regelmäßig zehn Jahre. Durch eine speziell geregelte Anlaufhemmung in § 170 AO kann sich die Verjährungsfrist in besonderen Fällen weiter verlängern. Die Festsetzungsverjährung ist von der Strafverfolgungsverjährung als weiterer Art der Verjährung bei Steuerhinterziehung zu unterscheiden.
Aufgrund der teilweise abweichenden Fristen bei der Strafverfolgung und der Festsetzung treten in der Praxis Konstellationen auf, in denen zwar eine Strafverfolgung wegen Verjährung nach fünf Jahren nicht mehr möglich ist, allerdings Steuern trotzdem nachbezahlt werden müssen, da die Steuerfestsetzung noch nicht (festsetzungs-) verjährt ist. Die beiden Verjährungsfristen müssen damit differenziert betrachtet werden.
Festsetzungsfrist
Die Festsetzungsfrist beträgt bei Steuerdelikten gem. § 169 Abs. 2 S. 2 Abgabenordnung (AO) zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen (§ 370 Abs. 1 AO) ist. Die Festsetzungsfrist beträgt fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung gem. § 378 AO.
Ohne Steuerhinterziehung würde die Festsetzung bereits nach vier Jahren verjähren, § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO.
Die Festsetzungsverjährung ist unabhängig von der Strafverfolgungsverjährung. Dies bedeutet, dass Steuern ggf. auch ohne strafrechtliche Verfolgung noch nachgezahlt werden müssen. Die strafrechtliche Verjährungsfrist einer einfachen Steuerhinterziehung beträgt fünf Jahre, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Die Festsetzungsverjährung beträgt jedoch zehn Jahre, § 169 Abs. 2 S. 2 AO. Liegt eine Steuerhinterziehung erst sechs Jahre zurück kann diese zwar nicht mehr strafrechtlich geahndet werden. Eine Geld- oder Freiheitsstrafe wird nicht verhängt. Jedoch kann das Finanzamt die hinterzogenen Steuern zzgl. Hinterziehungszinsen verlangen. Gerade in den ersten Jahren einer Steuerhinterziehung fallen somit insgesamt durchaus hohe Nachzahlungsbeträge an.
Zudem sollte beachtet werden, dass die Festsetzungsverjährung mit Ende des Kalenderjahrs beginnt, in dem die jeweilige Steuer entstanden ist. Die Verjährung der Steuerhinterziehung hingegen beginnt mit der Beendigung der Tat.
Anlaufhemmung
Besonderheiten bestehen nach § 170 Abs. 6 AO für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
- nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Abs. 1 AO oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden.
In diesen Fällen beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Dies kann die Festsetzungsverjährung im Einzelfall erheblich verlängern.