Nachzahlungszinsen sind in § 233a Abgabenordnung (AO) geregelt. § 233a AO regelt die Vollverzinsung von Steueransprüchen der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz und Gewerbesteuer.
Nachzahlungszinsen können neben Hinterziehungszinsen als Zinsen bei Steuerhinterziehung anfallen.