Inhaltliche Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige / Nacherklärung regelt § 371 Abs. 1 und 2a Abgabenordnung (AO). Während es in der Vergangenheit genügen konnte, einzelne Angaben zu berichtigen, sind die Anforderungen an eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige zwischenzeitlich deutlich verschärft worden. Die Angaben wirken inssbesondere nur dann strafbefreiend, wenn sie vollständig sind. Daneben sind weitere Voraussetzungen zu beachten. Die insgesamt strengen Voraussetzungen der steuerlichen Selbstanzeige kann zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten führen.
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