Inhaltliche Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige / Nacherklärung regelt § 371 Abs. 1 und 2a Abgabenordnung (AO). Während es in der Vergangenheit genügen konnte, einzelne Angaben zu berichtigen, sind die Anforderungen an eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige zwischenzeitlich deutlich verschärft worden. Die Angaben wirken inssbesondere nur dann strafbefreiend, wenn sie vollständig sind. Daneben sind weitere Voraussetzungen zu beachten. Die insgesamt strengen Voraussetzungen der steuerlichen Selbstanzeige kann zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten führen.
Voraussetzungen
Checkliste Selbstanzeige
Soweit alle nachfolgenden Punkte erfüllt sind, kann durch eine Selbstanzeige gem. § 371 AO Straffreiheit bzw. gem. § 398a AO ein Absehen der Verfolgung erreicht werden:
1. Es liegt eine Steuerstraftat vor.
2. Vollständige Korrektur aller relevanter Angaben. Es dürfen keinerlei steuerlich erhebliche Sachverhalte verschwiegen werden. Regelmäßig müssen alle erforderlichen Informationen / Materialien geliefert werden zu:
- allen Steuerstraftaten einer Steuerart
- allen unverjährten Steuerstraftaten und
- mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre
3. Kein Ausschluss der Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 2.:
- keine Prüfungsanordnung
- keine Einleitung eines Steuerstrafverfahrens
- kein Amtsträger erschienen
- keine Entdeckung der Steuerhinterziehung
- kein besonders schwerer Fall
4. Ausreichende Liquidität: Steuer kann und wird mit allen Zinsen und ggf. einem Zuschlag nach § 398a AO kurzfristig und vollständig nachbezahlt.
5. Richtiger Adressat: Sachlich und örtlich zuständiges Finanzamt.
6. Richtiger Absender. Bei mehreren Betroffenen ggf. koordinierter Versand. Bei Vertretung durch Anwalt oder Steuerberater außerdem: Vorlage einer Vollmacht
Professionell und sicher zur Straffreiheit
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