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Steuerstrafrecht aus Berlin

Steuerstrafrecht in der Übersicht

Steuerstrafrecht

Durch das Steuerstrafrecht werden bestimmte Zuwiderhandlung gegen Steuergesetze aller Art sanktioniert. Abhängig von Art und Umfang des Verstoßes kann zwischen Steuerordnungswidrigkeiten und Steuerstraftaten unterschieden werden. Dabei werden unterschiedlich abgestufte Sanktionen (Bußgelder, Geldstrafen und Freiheitsstrafen) festgelegt. Das materielle Steuerstrafrecht regelt die Voraussetzungen von Steuerhinterziehung und weiterer Steuerdelikte. Daneben gehört zum Steuerstrafrecht das Steuerstrafverfahrensrecht und das Recht der Steuerbußgeldverfahren. Eine Besonderheit im Steuerstrafrecht ist die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen.

Steuerdelikte

SteuerdelikteBei Steuerdelikten kann abhängig von Art und Umfang des Verstoßes zwischen ("leichteren") Steuerordnungswidrigkeiten und ("schwereren") Steuerstraftaten unterschieden werden. Dabei werden unterschiedlich abgestufte Sanktionen (Bußgelder, Geldstrafen und Freiheitsstrafen) festgelegt. Die zentralen steuerstrafrechtlichen Normen sind als Blankettnormen ausgestaltet. Deshalb müssen regelmäßig weitere Steuergesetze berücksichtigt werden. Das Steuerstrafrecht kombiniert insoweit Regelungen des Straf- und des Steuerrechts. 

Steuerstraftaten

Steuerstraftaten sind u.a. in den §§ 369 ff. der Abgabenordnung (AO) geregelt. Das Gesetz definiert den Begriff der Steuerstraftat in § 369 AO. Demnach sind Steuerstraftaten insbesondere alle Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind. Zu den Steuerstraftaten gehört insbesondere die Steuerhinterziehung in unterschiedlicher Ausprägung. Im Gegensatz zu Steuerordnungswidrigkeiten sind Steuerstraftaten nach Art und Umfang schwerwiegendere Steuedelikte. 

Steuerhinterziehung in der Übersicht

Steuerhinterziehung

Bei der Steuerhinterziehung handelt es sich um eine in der Abgabenordnung (AO) geregelte Steuerstraftat. Es lassen sich die einfache Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO und die schwere Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO (Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen) unterscheiden. Ein Versuch der Steuerhinterziehung ist ebenfalls strafbar. Die Steuerhinterziehung kann von jedem Steuerpflichtigen und von Dritten (z.B. Angehörige, Mitarbeiter, Steuerberater etc.) begangen werden, wobei die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung oft schnell erfüllt sind. Als Sanktionen kommen Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu zehn bzw. als Gesamtstrafe bis zu fünfzehn Jahren in Betracht. Die Verjährung der Steuerhinterziehung tritt frühestens nach fünf Jahren und spätestens nach 37,5 Jahren ein. Durch richtige und rechtzeitige Reaktionen können die negativen Konsequenzen einer Steuerhinterziehung oftmals vermieden oder zumindest deutlich reduziert werden.

Einzelne Formen der Steuerhinterziehung

Die Steuerhinterziehung gem. § 370 AO ist als sog. Blankettnorm ausgestaltet. Dies bedeutet, dass neben den Voraussetzungen der Steuerhinterziehung auch die weiteren Voraussetzungen eines oder mehrerer besonderer Steuergesetze geprüft werden müssen. Es sind insoweit verschiedene Formen der Steuerhinterziehung zu unterscheiden.