Steuerstraftaten im Steuerstrafrecht
Umfassende und regelmäßig aktualisierte Informationen zu Steuererstraftaten nach der Abgabenordnung und den Steuergesetzen im gesamten Steuerstrafrecht. Insbesondere Steuerhinterziehung in unterschiedlichen Formen. Bei Bedarf individuelle Beratung zu Steuerstraftaten und deren Vermeidung.
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm., FA Steuerrecht
Steuerstraftaten sind u.a. in den §§ 369 ff. der Abgabenordnung (AO) geregelt. Das Gesetz definiert den Begriff der Steuerstraftat in § 369 AO. Demnach sind Steuerstraftaten insbesondere alle Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind. Zu den Steuerstraftaten gehört insbesondere die Steuerhinterziehung in unterschiedlicher Ausprägung. Im Gegensatz zu Steuerordnungswidrigkeiten sind Steuerstraftaten nach Art und Umfang schwerwiegendere Steuedelikte.
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm., FA Steuerrecht
Unter einfacher Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO versteht man das vorsätzliche Verheimlichen von Einnahmen oder das unvollständige Angeben von Einnahmen in der Steuererklärung. Wer gegen § 370 Abs. 1 AO verstößt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Die Strafe richtet sich u.a. nach der Höhe des hinterzogenen Betrags und kann bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe betragen. Alternativ zur Freiheitsstrafe kann auch eine Geldstrafe verhängt werden. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich ebenfalls u.a. nach der Höhe des hinterzogenen Betrags.
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm., FA Steuerrecht

Bereits der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar, § 370 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Es muss also gar nicht zwingend zu einer Steuerverkürzung kommen. Hierbei ist z.B. an Fälle zu denken, in denen der aufmerksame Finanzbeamte die falschen Angaben in einer Steuererklärung bemerkt.
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm., FA Steuerrecht

Die schwere Steuerhinterziehung, genauer: der besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung, ist in § 370 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) geregelt. In den dort genannten Fällen der Steuerhinterziehung erfolgt eine Strafschärfung. Die Mindeststrafe beträgt sechs Monate. Die Höchststrafe beträgt zehn Jahre. Eine Geldstrafe kann in Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung nicht mehr verhängt werden.