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Steuerstraftaten im Steuerstrafrecht

Umfassende und regelmäßig aktualisierte Informationen zu Steuererstraftaten nach der Abgabenordnung und den Steuergesetzen im gesamten Steuerstrafrecht. Insbesondere Steuerhinterziehung in unterschiedlichen Formen. Bei Bedarf individuelle Beratung zu Steuerstraftaten und deren Vermeidung.

 

SteuerstraftatenSteuerstraftaten sind u.a. in den §§ 369 ff. der Abgabenordnung (AO) geregelt. Das Gesetz definiert den Begriff der Steuerstraftat in § 369 AO. Demnach sind Steuerstraftaten insbesondere alle Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind. Zu den Steuerstraftaten gehört insbesondere die Steuerhinterziehung in unterschiedlicher Ausprägung. Im Gegensatz zu Steuerordnungswidrigkeiten sind Steuerstraftaten nach Art und Umfang schwerwiegendere Steuedelikte. 

 

 

Unter einfacher Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO versteht man das vorsätzliche Verheimlichen von Einnahmen oder das unvollständige Angeben von Einnahmen in der Steuererklärung. Wer gegen § 370 Abs. 1 AO verstößt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Die Strafe richtet sich u.a. nach der Höhe des hinterzogenen Betrags und kann bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe betragen. Alternativ zur Freiheitsstrafe kann auch eine Geldstrafe verhängt werden. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich ebenfalls u.a. nach der Höhe des hinterzogenen Betrags.

 

 

versuchte Steuerhinterziehung

Bereits der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar, § 370 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Es muss also gar nicht zwingend zu einer Steuerverkürzung kommen. Hierbei ist z.B. an Fälle zu denken, in denen der aufmerksame Finanzbeamte die falschen Angaben in einer Steuererklärung bemerkt.

 

 

 

Schwere Steuerhinterziehung

Die schwere Steuerhinterziehung, genauer: der besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung, ist in § 370 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) geregelt. In den dort genannten Fällen der Steuerhinterziehung erfolgt eine Strafschärfung. Die Mindeststrafe beträgt sechs Monate. Die Höchststrafe beträgt zehn Jahre. Eine Geldstrafe kann in Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung nicht mehr verhängt werden. 

 

 

Bannbruch gem. § 372 AO

Der Bannbruch ist in § 372 Abgabenordnung (AO) geregelt. Obwohl der Bannbruch gem. § 369 Abs. 1 Nr. AO ausdrücklich als Steuerstraftat benannt ist, ist er bei näherer Betrachtung eigentlich kein Steuerdelikt.

Schmuggel gem. § 373 AO

Der sog. gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel ist eine in § 373 Abgabenordnung (AO) geregelte Steuerstraftat. Dabei handelt es sich um eine Strafverschärfungsvorschrift gegenüber der Steuerhinterziehung und dem Bannbruch.

Steuerhehlerei, § 374 AO

Wegen Steuerhehlerei wird nach § 374 AO bestraft, wer Waren oder Erzeugnisse hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder bestimmte Einfuhr- und Ausfuhrabgaben hinterzogen oder hinsichtlich deren Bannbruch begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

Wertzeichenfälschung, § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO

Auch die Steuer- / Wertzeichenfälschung ist eine Straftat nach der AO, § 369 Abs.1 Nr. 3 AO i.V.m. §§ 148-150 StGB.

Begünstigung, § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO

Die Begünstigung i.S.d. § 257 StGB ist gem. § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO ebenfalls Steuerstraftat.

 

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