Wegen Steuerhehlerei wird nach § 374 AO bestraft, wer Waren oder Erzeugnisse hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder bestimmte Einfuhr- und Ausfuhrabgaben hinterzogen oder hinsichtlich deren Bannbruch begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das besondere an der Steuerhehlerei ist, dass sie nur an Gegenstände begangen werden kann, die aufgrund eines näher bezeichneten Steuerdelikts, insbesondere einer Steuerhinterziehung, erlangt wurden.
Voraussetzungen Steuerhehlerei
Hinweise zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer Steuerhehlerei nach § 374 AO:
Tatobjekt sind nur körperliche Gegenstände. Praktisch relevant sind z.B. Zigaretten aber auch Alkohol, Kaffee oder Energieerzeugnisse wie Kraft- und Heizstoffe
Die Tatobjekte müssen aus einer rechtswidrigen Vortat erlangt worden sein. Anderes als bei der allgemeinen Sachhehlerei bedarf es einer bestimmten Vortat, nämlich einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO), eines Bannbruchs (§ 372 AO) oder eines Schmuggels (§ 373 AO).
Der Täter muss das Tatobjekt sich oder einem Dritten verschaffen. Entscheidend ist, dass der Täter erstmals die vollständige Verfügungsgewalt über das Tatobjekt erlangt. Die nur vorübergehende Verwahrung für den Täter der Vortat genügt nicht. Jedoch kann bereits der Versuch das Tatobjekt zukaufen, ohne jemals Besitz erlangt zu haben, tatbestandsmäßig sein.
Der Täter muss auch stets vorsätzlich gehandelt haben. Im besonderen muss ihm bewusst gewesen sein, dass das Tatobjekt aus einer Steuerhinterziehung oder Schmuggel stammt.
Täter kann nur sein, wer nicht Täter und der Mittäter der Vortat ist, dies gilt nicht für Anstifter oder Beihelfer. So kann der Anstifter einer Steuerhinterziehung durchaus Täter einer Steuerhehlerei sein.
Strafen wegen Steuerhehlerei
Die Steuerhehlerei kann mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden, wobei sich das Strafmaß auf bis zu 10 Jahren erhöht, sollte der Täter als Mitglied einer Bande tätig gewesen sein oder sollte er gewerbsmäßig gehandelt haben.
Als Nebenfolge kann auch das Fahrzeug beschlagnahmt werden in dem die Hehlerware transportiert wurde (§ 375 II Nr. 2 AO).