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Bannbruch gem. § 372 AO

Der Bannbruch ist in § 372 Abgabenordnung (AO) geregelt. Obwohl der Bannbruch gem. § 369 Abs. 1 Nr. AO ausdrücklich als Steuerstraftat benannt ist, ist er bei näherer Betrachtung eigentlich kein Steuerdelikt.

Die Strafnorm des Bannbruchs dient grundsätzlich steuerfremden Zwecken, wie beispielsweise dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen oder dem gewerblichen Rechtsschutz. Der Grund, warum sich der Bannbruch in der Abgabenordnung befindet liegt darin, dass vor allem Zollbehörden, die unter anderem auch für die Abgabenerhebung zuständig sind, damit betraut sind die betreffenden Verbote im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu überwachen.

Voraussetzungen Bannbruch

Bannbruch begeht gem. § 372 Abs. 1 AO, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.

Zu berücksichtigen ist insoweit:

  • Tatobjekt können nur Gegenstände sein. 
  • Es muss ein Verbringungsverbot bestehen, das heißt dass ein Gesetz oder Rechtsverordnung existiert, die es untersagt, das Tatobjekt in ein bestimmtes Gebiet (Banngebiet) einzuführen. 
  • Die Tathandlung (einführen, ausführen oder durchführen) besteht darin, dass das Tatobjekt in das Banngebiet gelangt. Hierzu muss der Täter nicht unmittelbar körperlich mitwirken. Es ist ausreichend, dass jemand das Tatobjekt im Ausland bestellt und der Lieferant das Tatobjekt von dort zur Versendung ins Inland aufgibt.[1] Dies bedeutet dass bereits das Bestellen im Internet als "einführen" zu verstehen ist.
  • Die genannten Voraussetzungen müssen vom Vorsatz des Täters erfasst werden. Im besonderen muss jedoch auch dem Täter bewusst sein, was die Voraussetzungen des Verbringungverbots sind. Fehlt dem Täter die Kenntnis bleibt jedoch weiterhin eine Strafbarkeit nach § 382 AO bestehen. 

Subsidiarität des Bannbruchs

Die praktische Bedeutung der Norm ist eher gering, weil eine Strafbarkeit nur in Betracht kommt sofern nicht anderer Strafnormen die Handlung bereits erfassen. Man spricht hier von der Subsidiarität des Bannbruchs (§ 372 Abs. 2 AO). Dies ist bei den allermeisten Sachverhalten der Fall. Relevant kann die Norm jedoch im Zusammenhang mit europarechtlichen Verbringungsverboten werden (vgl. Kohlmann/Hilgers-Klautzsch, § 372 AO, Rn. 88ff.).

Strafen bei Bannbruch

Das Strafmaß des Bannbruchs ergibt sich aus § 370 Abs. 1 AO, wonach der Bannbruch mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe zu ahnden ist.

Dieses Strafmaß wird jedoch in der Regel keine Rolle spielen,da aufgrund der Subsidiarität oft andere Strafnormen einschlägig sind und anhand dieser einschlägigen Normen das Strafmaß bemessen wird.


[1] Vgl. Kohlmann/Hilgers-Klautzsch, § 372 Rn. 3.

 

 

 

 

Bannbruch gem. § 372 AO

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