steuerdelikt.de

Expertenwissen Steuerstrafrecht.

 

Schmuggel gem. § 373 AO

Der sog. gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel ist eine in § 373 Abgabenordnung (AO) geregelte Steuerstraftat. Dabei handelt es sich um eine Strafverschärfungsvorschrift gegenüber der Steuerhinterziehung und dem Bannbruch.

Vorausstzung für eine Strafbarbeit wegen Schmusggels gem. § 373 AO ist, dass das Grunddelikt unter erschwerenden Begleitumständen begangen wird. Als Strafschärfungsmerkmale nennt das Gesetz in § 373 AO den gewerbsmäßigen Schmuggel, den Schmuggel mit Schusswaffen oder sonstigen Waffen, sowie den Schmuggel als Mitglied einer Bande.

Ähnliche Beiträge

 

* Durch den Klick auf einen Link mit * unterstützten Sie unsere Arbeit. Wir bekommen dann ggf. eine geringe Vergütung. Empfehlungen erfolgen allerdings immer unabhängig und alleine inhaltsbezogen.

Unverbindliche Anfrage Steuerstrafrecht

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Steuerstrafrecht, Selbstanzeige, Steuerstrafverfahren etc. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860