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Schmuggel gem. § 373 AO

Der sog. gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel ist eine in § 373 Abgabenordnung (AO) geregelte Steuerstraftat. Dabei handelt es sich um eine Strafverschärfungsvorschrift gegenüber der Steuerhinterziehung und dem Bannbruch.

Vorausstzung für eine Strafbarbeit wegen Schmusggels gem. § 373 AO ist, dass das Grunddelikt unter erschwerenden Begleitumständen begangen wird. Als Strafschärfungsmerkmale nennt das Gesetz in § 373 AO den gewerbsmäßigen Schmuggel, den Schmuggel mit Schusswaffen oder sonstigen Waffen, sowie den Schmuggel als Mitglied einer Bande.

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