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Anfangsverdacht im Steuerstrafverfahren

Anfangsverdacht der Steuerfahndung

AnfangsverdachtFür die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ist ein Anfangsverdacht erforderlich. Ermittlungen "ins Blaue hinein" sind unzulässig. Die für einen Anfangsverdacht bzw. die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erforderlichen Informationen stammen häufig aus dem Umfeld des Steuerpflichtigen. Daneben existieren verschiedene weitere Quellen. Unabhängig davon steht den Strafverfolgungsbehörden wie z.B. der Steuerfahndung ein umfangreiches Instrumentarium an Ermittlungsmethoden zur Verfügung. In gewissem Umfang können Betroffene durch geeignete Aktivitäten einem Anfangsverdacht entgegen wirken.

(Anonyme) Anzeigen als Anfangsverdacht

Strafanzeigen Dritter sind eine nicht unwesentliche Erkenntnisquelle der Steuerfahndung. Neben Anzeigen mit Namensnennung erfolgen auch des Öfteren anonyme Anzeigen. Soweit diese schlüssig sind und ein Mindestmaß an Detailangaben enthalten, geht die Finanzverwaltung derartigen Anzeigen nach und nimmt ggf. die Ermittlungen auf.

Informationen von Betroffenen als Anfangsverdacht

Die Steuerfahndung kann auch mittelbar oder unmittelbar vom Betroffenen selbst Informationen über steuerstrafrechtlich relevante Sachverhalte erhalten, welche insoweit dann einen Anfangsverdacht begründen. Vor allem im Zusammenhang mit den umfassenden steuerlichen (nicht: steuerstrafrechtlichen!) Mitwirkungspflichten sind verschiedene Konstellation denkbar, in welchen der Betroffene (regelmäßig unbewusst) der Finanzverwaltung Informationen übermittelt, aufgrund derer er anschließend strafrechtlich verfolgt wird. Anlässe sind etwa die unbewusste Informationsübermittlung bei einer Außenprüfung / Betriebsprüfung.  

Ermittlungen und Anfangsverdacht

Als Erkenntnisquelle der Finanzverwaltung nicht zu unterschätzen sind deren eigene, oft sehr systematisch durchgeführte Beobachtungen und Ermittlungen. Zunehmend kommen hierbei auch technische Hilfsmittel, insbesondere spezielle Software zum Einsatz, welche die Effizienz der Beobachtungen erheblich steigern.

Beobachtungen der Steuerfahndung

Nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) gehört zu den Aufgaben der Steuerfahndung u.a. auch die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Hierzu führt die Steuerfandung u.a. Beobachtungen durch, welche durchaus sehr systematisch und strukturiert erfolgen können. Eine Vielzahl von Lebensbereichen ist davon betroffen. Insbesondere werden solche Bereiche sehr genau beobachtet, von denen die Finanzämter eine gesteigerte Eignung zur Begehung von Steuerstraftaten kennen oder vermuten. 

 

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