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Steuerfahndung und Beschlagnahme

Beschlagnahme durch Steuerfahndung in der Übersicht

Beschlagnahme SteuerfahndungBefinden sich die Gegenstände, die als Beweismittel in einem Steuerstrafverfahren von Bedeutung sein können im Gewahrsam einer Person und werden von dieser nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es gem. § 94 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) der Beschlagnahme. Für steuerstrafrechtliche Sachverhalte sind insoweit neben Daten aller Art insbesondere auch analoge Dokumente wie Konto- und Depotauszüge, Erträgnisaufstellungen, Ein- und Ausgangsrechnungen, Verträge etc. von Bedeutung. Auch Hardware aller Art wie z.B. Computer und Datenträger und verschiedene weitere Gegenstände können beschlagnahmt werden.

Gegenstände der Beschlagnahme

Als typische Gegenstände der Beschlagnahme im Steuerstrafrecht sucht die Steuerfahndung grundsätzlich geeignete Beweismittel, in der Regel Unterlagen und in immer stärkerem Umfang auch Daten, mit denen sich die Steuerstraftat nachweisen lässt. Um diese aufzufinden hat sie u.a. die Möglichkeit der Durchsuchung. Um die Unterlagen anschließend mitzunehmen, kann die Steuerfahndung diese sicherstellen oder beschlagnahmen.

Beschlagnahmefreie Gegenstände

Bestimmte Gegenstände dürfen nicht beschlagnahmt werden. Es handelt sich um sog. beschlagnahmefreie Gegenstände. Das Gesetz regelt dies in § 97 Strafprozessordnung (StPO).

Verhalten bei Beschlagnahme durch Steuerfahndung

Wie bereits ausgeführt ist in der Regel für alle Betroffenen in einem Steuerstrafverfahren eine Beschlagnahme der Sicherstellung vorzuziehen. Betroffene sollten deshalb regelmäßig eine Beschlagnahme erzwingen und der Sicherstellung widersprechen bzw. keine Unterlagen freiwillig herausgeben. Außerdem sollten nach Möglichkeit kurzfristig Kopien aller relevanter Unterlagen und Daten angefertigt werden, welche Gegenstand der Beschlagnahme sind. Schließlich ist auf die korrekte und vor allem vollständige Protokollierung aller beschlagnahmten Unterlagen zu achten.

Sicherstellung im Steuerstrafverfahren

Gegenstände, die als Beweismittel in einem Steuerstrafverfahren von Bedeutung sein können, sind gem. § 94 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Die Sicherstellung stellt zunächst den Ausgangs- und Regelfall des Umgangs mit etwaigen Beweismitteln dar.

 

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