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Verhalten bei Beschlagnahme durch Steuerfahndung

Wie bereits ausgeführt ist in der Regel für alle Betroffenen in einem Steuerstrafverfahren eine Beschlagnahme der Sicherstellung vorzuziehen. Betroffene sollten deshalb regelmäßig eine Beschlagnahme erzwingen und der Sicherstellung widersprechen bzw. keine Unterlagen freiwillig herausgeben. Außerdem sollten nach Möglichkeit kurzfristig Kopien aller relevanter Unterlagen und Daten angefertigt werden, welche Gegenstand der Beschlagnahme sind. Schließlich ist auf die korrekte und vor allem vollständige Protokollierung aller beschlagnahmten Unterlagen zu achten.

1. Beschlagnahme erzwingen und Sicherstellung von Unterlagen widersprechen!

Die Beschlagnahme muss erzwungen und der Sicherstellung muss widersprochen werden.  Die relevanten Unterlagen, Dokumente, Daten etc. dürfen nicht freiwillig herausgeben werden.

Davon zu unterscheiden ist die sich häufig anbietende Möglichkeit praktischer Hilfestellung, also z.B. den Beamten die Unterlagen zu zeigen, Schlüssel für Schubladen oder den Safe auszuhändigen etc. Damit kann ggf. unnötiges Suchen und das damit verbundene Chaos in den Räumen des Betroffenen vermieden werden. Vor allem kann auch die gewaltsame Öffnung von Türen, Tresoren, Kassen etc. ebenso verhindert werden wie allzu große Aufmerksamkeit im Außenverhältnis. 

In vergleichbarer Weise ist es in der Regel sinnvoll, den Steuerfahndern Passwörter für die EDV und Online-Accounts mitzuteilen. Bei einer fehlenden Mitwirkung beschlagnahmen die Steuerfahnder regelmäßig die gesamte EDV (-Anlage), anstatt ggf. vor Ort Daten zu sichern und die EDV beim Betroffenen zu belassen. Anschließend wird die Hard- und Software in den Räumen der Steuerfahndung unter Einsatz geeigneter Entschlüsselungsprogramme etc. aufwendig ausgewertet, was zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führen kann.

In jedem Fall sollte allerdings klargestellt werden, dass die helfende Tätigkeit lediglich der Verfahrensvereinfachung dient, und die Unterlagen nicht freiwillig herausgegeben werden.

2. Kopien wichtiger Unterlagen anfertigen

Sofern der von der Beschlagnahme oder Sicherstellung Betroffene ein berechtigtes Interesse hat, gestattet ihm die Steuerfahndung üblicherweise, Kopien anzufertigen. Ein Interesse kann z.B. gegeben sein, wenn Unterlagen für den laufenden Geschäftsbetrieb benötigt werden. 

Zu beachten ist, dass ein Anspruch auf die Anfertigung von Kopien nicht besteht. Deshalb möglichst frühzeitig, idealer Weise schon bei der Durchsuchung eine entsprechende Abstimmung vornehmen.

3. Detaillierten Verzeichnis der beschlagnahmten Unterlagen 

Schließlich sind die sofortige Erstellung und Prüfung eines detaillierten Verzeichnisses der beschlagnahmten Unterlagen unerlässlich. Andernfalls besteht das Risiko, das relevante Unterlagen untergehen und etwaige Rechtsmittel ins Leere laufen.

Eine Kopie des Verzeichnisses muss dem Betroffenen ausgehändigt werden. 

Verhalten bei Beschlagnahme durch Steuerfahndung

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