Gegenstände, die als Beweismittel in einem Steuerstrafverfahren von Bedeutung sein können, sind gem. § 94 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Die Sicherstellung stellt zunächst den Ausgangs- und Regelfall des Umgangs mit etwaigen Beweismitteln dar.
Grundlage einer Sicherstellung im steuerstarfrechtlichen Ermittlungsverfahren ist die freiwillige Bereitstellung des jeweiligen Gegenstands durch den Gewahrsamsinhaber. Dies kann entweder ausdrücklich oder stillschweigend geschehen, erfordert aber, dass der Herausgebende die Kenntnis und den Willen hat, einen Gegenstand zu Beweiszwecken einer Strafverfolgungsbehörde zu übergeben. Die Freiwilligkeit setzt zudem die Kenntnis voraus, dass eine Pflicht zur Herausgabe nicht besteht.
Für die von einer Durchsuchung Betroffenen stellt sich regelmäßig die Frage, ob eine (freiwillige) Sicherstellung bereits ausreicht bzw. ob es einer förmlichen Beschlagnahme überhaupt bedarf. Warum nicht mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten und die Unterlagen freiwillig herausgeben (also die Unterlagen sicherstellen lassen)? Vielleicht wirkt sich dies ja im weiteren Verfahren irgendwie günstig aus...
Grundsätzlich gibt es im Strafverfahren keinen Grund dafür, Unterlagen freiwillig an die Steuerfahndung herauszugeben. Insbesondere wird dies nicht strafmildernd berücksichtigt. Die Tatsache, dass eine Sicherstellung weniger Arbeit macht, ist für den Betroffenen ebenfalls kein Grund. Die Mehrarbeit fällt nämlich allein bei der Steuerfahndung bzw. Ermittlungsbehörde an.
Außerdem kann die freiwillige Herausgabe von Unterlagen bei Berufsgeheimnisträgern (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Anwälte etc.) sogar zu einer Strafbarkeit wegen Geheimnisverrats nach § 203 StGB führen.
Im Ergebnis sollte deshalb immer auf die Beschlagnahme gem. § 94 Abs. 2 StPO bestanden werden. Es sollten den Strafverfolgungsbehörden keine Gegenstände freiwillig zur bloßen Sicherstellung übergeben werden.