Die Steuerfahndung ist in steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren u.a. für die Erforschung von Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten zuständig. Hierzu ist sie mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet. Die Steuerfahnder sind gut ausgebildete Experten, die vor allem auch bei der Kommunikation ihren Gesprächspartnern wichtige (und für den Beschuldigten häufig nachteilige) Informationen entlocken können. Deshalb ist bei Kontakten zur Steuerfahndung größtmögliche Zurückhaltung und Professionalität angebracht, um als Beschuldigter alle Chancen im Verfahren zu wahren. Betroffene sollten schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren und vor allem (zumindest vorübergehend) keine Angaben zur Sache machen und diszipliniert schweigen!
Inhalt:
- Was ist Steuerfahndung?
- Wann wird die Steuerfahndung tätig?
- Wie wird die Steuerfahndung tätig?
- Was darf die Steuerfahndung?
- Verhalten bei Steuerfahndung / Checkliste
Was ist Steuerfahndung?
Die Organisation der Steuerfahndung erfolgt innerhalb der Finanzverwaltung. Dort kommt ihre eine Doppelfunktion zu. Sie wird sowohl im Besteuerungsverfahren auf der Grundlage der Abgabenordnung (AO), als auch im Steuerstrafverfahren auf der Grundlage der Strafprozessordnung tätig.
Aufgaben der Steuerfahndung sind gem. § 208 AO die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, die Ermittlung bestimmter Besteuerungsgrundlagen und die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben steht der Steuerfahndung ein umfangreiches Instrumentarium mit unterschiedlichen Ermittlungsmethoden zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere die Durchsuchung der Steuerfahndung (z.B. Wohnungen, Geschäftsräumen und weiteren Gegenständen), die Beschlagnahme von Beweismitteln und die Vernehmungen von Beschuldigten und Zeugen .
Experten-Tipp: Auch wenn die Steuerfahndung regelmäßig zuverlässig und äußerst professionell arbeitet, können in der Praxis immer wieder Fehler auftreten, die zeitnah identifiziert werden müssen, um anschließend mit den geeigneten Rechtsmitteln darauf zu reagieren und dadurch die Rechte des von Maßnahmen der Steuerfahndung Betroffenen umfassend zu wahren.
Wann wird die Steuerfahndung tätig?
Die Steuerfahndung vor allem dann aktiv, wenn ein Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung besteht.
Ein solcher Anfangsverdacht kann auf verschiedene Weisen entstehen. Häufige Auslöser sind etwa Kontrollmitteilungen, Erkenntnisse aus einer Betriebsprüfung, (anonyme) Anzeigen von ehemaligen Mitarbeitern oder Ex-Ehepartnern sowie der Ankauf und die spätere Auswertung von sog. Steuer-CDs.
Darüber hinaus kann die Steuerfahndung auch im Rahmen von Betriebsprüfungen aktiv werden, selbst wenn noch kein Verdacht auf Steuerhinterziehung besteht. In solchen Fällen ist ihre Aufgabe lediglich die Klärung steuerlich relevanter Sachverhalte. Hierbei besitzt sie die gleichen Rechte und Pflichten wie Betriebsprüfer.
In zeitlicher Dimension wird die Steuerfahnung bei Durchsuchungen regelmäßig in den frühen Morgenstunden gegen ca. 07:00 Uhr aktiv.
Wie wird die Steuerfahndung tätig?
Zunächst kann und wird die Steuerfahnung regelmäßig längere Zeit bevor die Betroffenen davon Kenntnis erhalten aktiv. Es wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und intern geprüft, ob und in welchem Umfang Steuerstraftaten vorliegen und nachgewiesen werden können sowie ob und ggf. welche Beweismittel wie beschafft werden können.
Der erste Kontakt zwischen der Steuerfahndung und dem Beschuldigten erfolgt in der Regel entweder durch eine
- Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen beim Beschuldigten und/oder Dritten oder
- Schriftliche Mitteilung der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, häufig verbunden mit einer Ladung zur Vernehmung oder eine Aufforderung zur Stellungnahme
Beschuldigte in einem Steuerstrafverfahren haben umfassende Aussageverweigerungsrechte (s.u.). Beschuldigte sind nicht verpflichtet, der Steuerfahndung Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Aussageverweigerungsrechte sollten ohne Ausnahmen genutzt werden. Es dürfen keine spontanen Äußerung gegenüber der Steuerfahndung erfolgen. Das weitere Vorgehen muss in Ruhe und idealerweise mit professioneller Beratung abgewogen und in eine individuelle Verteidigungsstrategie eingebettet werden.
Was darf die Steuerfahndung?
Bei den Rechten der Steuerfahndung sind deren Aufgaben im Besteuerungsverfahren und im Steuerstrafverfahren zu unterscheiden.
Im Rahmen der Ermittlung von Sachverhalten für das Besteuerungsverfahren verfügt die Steuerfahndung über die gleichen Befugnisse wie andere Finanzbeamte, wie beispielsweise Betriebsprüfer. Das bedeutet, dass sie den Steuerpflichtigen befragen und steuerlich relevante Unterlagen einsehen darf.
Im Steuerstrafverfahren orientieren sich die Befugnisse der Steuerfahndung an denen der Staatsanwaltschaft und insbesondere der Polizei in anderen Strafverfahren. Beispiele sind Durchsuchungen und Beschlagnahmen.
Das Vorgehen der Steuerfahndung unterliegt einer gerichtlichen Kontrolle. Die ergriffenen Maßnahmen können mit den entsprechenden Rechtsbehelfen angefochten und überprüft werden.
Verhalten bei Steuerfahndung
Vorbemerkungen
Ein optimales Verhalten gegenüber der Steuerfahndung orientiert sich idealerweise an der folgenden Checkliste. Die ersten beiden Punkte (konsequentes Schweigen und keine Unterlagen vernichten) sind für den späteren Erfolg im Steuerstrafverfahren von zentraler Bedeutung. Fehler können hier regelmäßig nicht mehr oder nicht mehr vollständig korrigiert werden. Den anderen Punkten ab Ziff. 3 ff. kommt ebenfalle eine hohe, nicht aber eine grundlegend zentrale Bedeutung zu.
Die einzelnen Punkte sollten im Zweifel über den Erstkontakt hinaus auch bei etwaigen Folgekontakten, also bei jedem Kontakt mit der Steuerfahndung aufrecht erhalten bleiben. Dies gilt jedenfalls so lange, wie keine individuelle rechtliche Prüfung der Tatvorwürfe (z.B. durch einen Anwalt) erfolgt ist. Hierzu ist regelmäßig u.a. eine Akteneinsicht erforderlich, welche zunächst vorgenommen werden muss. Ohne Akteneinsicht, deren Auswertung und eine anschließend festgelegte Verteidigungsstrategie sollten Betroffene konsequent schweigen.
Checkliste Kontakt Steuerfahndung
Zur Sicherung einer bestmöglichen Ausgangsposition in einem Steuerstrafverfahren gilt es bei Kontakten zur Steuerfahndung zunächst:
-
Selbst keinerlei Angaben zur Sache machen!
- Keine Entbindung Dritter (insbes. Steuerberater) von Schweigepflichten!
2. Keine Unterlagen / Daten vernichten!
Weitere wichtige Punkte:
3. Anwalt anrufen. Wir sind z.B. unter der Tel.-Nr. +49 30 39885386 0 erreichbar.
4. Keine Unterlagen, Datenträger oder sonstige Gegenstände freiwillig herausgeben. Auf Beschlagnahme bestehen.
5. Dokumente und Informationen sichern:
a. Kopie der Durchsuchungsbeschlusses aushändigen lassen.
b. Beteiligte: zuständige Behörde und Name des leitenden Beamten vom Dienstausweis notieren.
c. Kopien eigener Unterlagen herstellen, falls diese beschlagnahmt werden sollen.
d. Bei einer Beschlagnahme: Beschlagnahmeverzeichnis verlangen und sehr sorgfältig auf Vollständigkeit prüfen. Alle zur Beschlagnehme vorgesehenen Gegenstände müssen exakt und eindeutig aufgeführt sein.
6. Ruhe bewahren und Diskretion herstellen. Insbesondere Kontakte der Steuerfahndung zu Dritten (Kunden, Mitarbeiter, Auftraggeber, Öffentlichkeit etc.) minimieren. Dies wird nicht immer vollständig möglich sein, sollte aber angestrebt und durch Eigeninitiative gefördert werden, z.B. gesonderte Räume anbieten).
7. Steuerfahnder durchgehend beaufsichtigen. Ggf. Vertrauensperson(en) hinzuziehen.
8. Nach Abschluss der Durchsuchung: kurzfristig detailliertes Gedächtnisprotokoll erstellen.
Hintergründe und ergänzende Informationen zur Checkliste:
Aussageverweigerungsrechte nutzen
Beschuldigte
Von zentraler Bedeutung für das weitere Steuerstrafverfahren sind ist die konsequente Nutzung von Aussageverweigerungsrechte. Schweigen ist hier tatsächlich Gold! Unabhängig von den Versprechungen der Fahnder sollten in etwaigen Vernehmungen keinerlei Aussagen zur Angelegenheit gemacht werden. Durch unbedachte Äußerungen können Strafverfahren nicht gewonnen, es können noch nicht einmal nennenswerte Vorteile erzielt werden. Dem steht das Risiko entgegen, das Steuerstrafverfahren möglicherweise gerade wegen unbedachter Äußerungen zu verlieren.
Etwaige (unbedachte) Aussagen können nicht mehr zurückgenommen werden. Umgekehrt kann eine zunächst unterbliebene Aussage später im Verfahren nach ausreichender Überlegung und Ausarbeitung einer durchdachten Verteidigungsstrategie nachgeholt werden.
Nicht selten stellen die Steuerfahnder direkt oder indirekt verschiedene Vorteile im weiteren Verfahren in Aussicht, wenn eine Aussage gemacht wird. Ankündigungen solcher Vorteile sind jedoch in keiner Weise rechtlich bindend. Dies folgt schon daraus, dass der Steuerfahnder nicht über eine Einstellung des Verfahrens, die Höhe der Strafe oder die Höhe der Steuer endgültig entscheidet. Hierfür sind je nach Aufgabe ausschließlich andere Stellen zuständig, namentlich die Staatsanwaltschaft, das Gericht oder der jeweilige Veranlagungsplatz des Finanzamts.
Beachte auch: Eine Selbstanzeige ist spätestens mit dem Erscheinen der Steuerfahndung ausgeschlossen. Eigene Überlegungen, noch schnell eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben, sind deshalb aussichtslos. Gleiches gilt für etwaige diesbezügliche Andeutungen der Steuerfahnder. Eine Selbstanzeige ist nach Erscheinen der Steuerfahnung nicht mehr möglich.
Mit der Aussageverweigerung ist für die Beschuldigten schließlich kein Nachteil verbunden! Zum einen ergibt sich dies bereits unmittelbar aus dem Gesetz. Es ist das gute Recht eines Beschuldigten, sich in einem Steuerstrafverfahren nicht selbst belasten zu müssen. Deshalb steht ihm ein Aussageverweigerungsrecht zu. Zum anderen können Aussagen im weiteren Verfahren jederzeit nachgereicht werden. Die (vorübergehende) Aussageverweigerung schadet somit nicht. Eine eventuell spätere Aussage kann den Beschuldigten nur Vorteile, keinesfalls Nachteile bringen. Dies gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit der Möglichkeit, zunächst eine Akteneinsicht zu nehmen und auf dieser Grundlage und in Kenntnis aller Details zum Tatvorwurf eine präzise, individuelle Einlassung vorzubereiten.
Steuerberater
Keine Entbindung des Steuerberaters von seiner Schweigepflicht! Es kommt häufig vor, dass die Steuerfahnder zeitgleich bei den Betroffenen und deren Steuerberater auftauchen, um Beweismittel zu sammeln. Oft versuchen die Fahnder den Beschuldigten dazu zu bringen, den Steuerberater von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Sie erwecken dabei auch in diesem Zusammenhang immer wieder den letztlich nebulösen den Eindruck, dass eine Zusammenarbeit "sich auszahlt". In dieser Allgemeinheit gilt dies nur für die Steuerfahndung, für die sich eine Zusammenarbeit immer auszahlt. Für den Betroffenen ist dies kaum der Fall (s.o.).
Eine Entbindung des Steuerberaters von dessen Verschwiegenheitspflicht ist eigentlich immer sehr problematisch. Der Steuerberater muss dann alle geforderten Unterlagen an die Steuerfahnder herausgeben. Dazu gehören dann auch solche Dokumente und Informationen, die dem besonderen Vertrauensverhältnis unterliegen. Der Steuerberater ist außerdem bei jeder Vernehmung durch die Steuerfahndung zur Beantwortung aller Fragen verpflichtet und kann sich nicht mehr auf sein gesetzlich geregelten Zeugnisverweigerungsrecht berufen.
Mitarbeiter
Auch Mitarbeitern können Aussageverweigerungsrechte zustehen. Dies gilt insbesondere in Konstellationen, in welchen auch Mitarbeiter einer Steuerhinterziehung beschuldigt oder einer Teilnahme daran (z.B. Beihilfe zur Steuerhinterziehung) werden. Die Schwelle zur Beteiligung an einer Steuerhinterziehung durch Mitarbeiter sind oftmals schnell erreicht. Nimmt z.B. ein Buchhalter fehlerhafte Buchungen vor, obwohl er diese Fehler kennt und kommt es dadurch zu einer Steuerverkürzung, kann eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung vorliegen.
Mitarbeiter sollten frühzeitig auf mögliche Aussageverweigerungsrechte sowie auf sowie Rechte als Zeugen bei Vernehmungen hingewiesen werden. Vor allem erste unbedachte Äußerungen während der Durchsuchungssituation sollten vermieden werden.
Keine Gegenstände vernichten - Untersuchungshaft droht!
In keinem Fall darf versucht werden, eventuell belastende Unterlagen zu vernichten oder Daten zu löschen. Stellt die Steuerfahndung ein entsprechendes Verhalten fest, kann dies u.a. als Vernichtung von Beweismitteln gewertet werden. Die Vernichtung, aber auch bereits die bloße Unterdrückung stellt gem. § 112 Abs. 2 Nr. 3 lit. a Strafprozessordnung (StPO) einen Grund für die Anordnung von Untersuchungshaft dar. Dabei genügt bereits der Verdacht einer Vernichtung, Unterdrückung oder anderer im Gesetz genannter Verhaltensweisen. In diesen Fällen droht eine unmittelbare Verhaftung. Deshalb nochmals: keine Unterlagen vernichten, keine Daten löschen!
Anwalt einbeziehen
Es sollte unverzüglich Kontakt zu einem im Steuerstrafrecht, insbesondere auch im Strafprozessrecht und im Steuerrecht erfahrenen Anwalt aufgenommen und das weitere Vorgehen abgestimmt werden. Im Idealfall erfolgt eine erste telefonische Kontaktaufnahme unmittelbar nachdem die Steuerfahndung aktiv wurde, d.h. entweder die Einleitung des Steuerstrafverfahrens schriftlich bekannt gegeben hat oder zur Durchsuchung erschienen ist. Im letztgenannten Fall wird der Anwalt entweder versuchen, persönlich am Durchsuchungsort zu erscheinen oder eine sofortige erste telefonische Beratung des Betroffenen vornehmen und sich mit dem verantworlichen Beamten der Steuerfahndung abstimmen.
Die Verteidigung im Steuerstrafverfahren beginnt idealerweise unmittelbar nach Einleitung des Verfahrens. Es ist von großer Bedeutung für das weitere Verfahren, dass der Steuerfahndung von Anfang an der Eindruck vermittelt wird, dass alle ihre Aktivitäten überprüft werden. Außerdem unterstützt der frühzeitige Beginn der Verteidigung und die folgende Entwicklung einer effektive Verteidigungsstrategie das weitere Strafverfahren positiv für den Betroffenen. So kann z.B. bereits zu Beginn des Verfahrens der Grundstein für spätere Strafmilderungsgründe gelegt werden.
Schließlich ist die durch ein Steuerstrafverfahren ausgelöste Außenwirkung und die teilweise erhebliche psychische Belastung bei den Betroffenen nicht zu unterschätzen. Erfahrungsgemäß können diese Belastungen bereits durch die Einbeziehung eines erfahrenen Anwalts spürbar reduziert werden. Steuerstrafrechtlich erfahrene Anwälte sind mit solchen Situationen vertraut und können durch Diskretion und fundierte Beratung zum weiteren Ablauf erheblich zur Reduzierung solcher Belastungen beitragen.
Beschlagnahme erwirken
Unterlagen, Darten (-träger) und sonstige Gegenstände müssen nicht freiwillig herausgegeben werden. Eine entsprechende Pflicht existiert nicht. Die freiwillige Herausgabe bringt dem Betroffenen auch keinerlei Vorteile. Insbesondere wird eine solche Kooperation allein regelmäßig nicht strafmildernd berücksichtigt.
Falls die Steuerfahndung Unterlagen, Darten (-träger) und sonstige Gegenstände mitnehmen möchte, sollten Betroffene eine Beschlagnahme erwirken. Dies ist eine taktische Notwendigkeit, da nur gegen eine Beschlagnahme Rechtsmittel eingelegt werden können, falls die Durchsuchung unzulässig sein sollte. Wenn die Ermittler versuchen, Ihre Unterlagen ohne Beschlagnahme mitzunehmen, sollten höflich, aber bestimmt darauf besatnden werden, dass eine ordnungsgemäße Beschlagnahme durchgeführt wird. Auf dem Durchsuchungsprotokoll darf das Feld "freiwillige Herausgabe" o.ä. nicht abgekreuzt sein.
Dass eine Beschlagnahme erwirkt werden soll bedeutet nicht, dass Betroffene die Durchsuchung faktisch unterstützen, indem z.B. Fundstellen und Ablageorte der gesuchten Unterlagen benannt oder Passwörter bekannt gegeben werden. Im Einzelfall kann aber eine solche Kooperation nicht nur zur Verkürzung der (regelmäßig belastenden) Durchsuchungssituation sinnvoll sein, sondern insbesondere auch um Zufallsfunde oder den Aufbruch verschlossener Behältnisse zu verhindern. Soweit Passwörter nicht bekannt gegeben werden, führt dies regelmäßig zur Beschlagnahme der gesamten Hardware und dem späteren Versuch, mit geeigneter Software die Passwörter zu ermitteln. Dies kann sehr lange dauern und Betroffene können in der Zwischenzeit ihre Hardware nicht nutzen.
Dokumente und Informationen sichern
Durchsuchungsbeschluss
Soweit keine Gefahr in Verzug besteht, muss ein schriftlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegen und dem Betroffenen in Kopie überreicht werden. Aus dem Beschluss geht hervor, ob es sich um eine Durchsuchung beim Betroffenen als Beschuldigtem gem. § 102 StPO (der Betroffene steht selbst unter Verdacht) oder beim Betroffenen als einer dritten Person gem. § 103 StPO (jemand anderes als der Betroffene steht unter Verdacht) handelt.
Der Durchsuchungsbeschluss sollte genau geprüft werden. Besonders zu beachten ist der im Beschluss angegebenen Umfang der Durchsuchung. Nur Dokumente, die sich auf die im Beschluss genannten Steuerarten und -jahre beziehen, dürfen, sofern keine unmittelbare Gefahr besteht, beschlagnahmt werden.
Wenn kein Durchsuchungsbeschluss vorliegt, kann die Durchsuchung nur bei Gefahr im Verzug gerechtfertigt werden. In diesem Fall sollten sich die Betroffenen die Gründe für das Vorliegen der Gefahr im Verzug genau erläutern lassen und diese am besten sofort schriftlich festhalten.
Schließlich sollte der Durchsuchungsbeschluss nicht älter als 6 Monate sein.
Beteiligte
Der Name des leitenden Beamten der Steuerfahndung sollte vom Dienstausweis notiert werden. Dies erleichtert insbesondere auch die spätere Kontaktaufnahme.
Eigene Unterlagen
Es ist ratsam, selbst Kopien der Unterlagen anzufertigen, um den eigenen Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Auf diese Weise können Betroffene weiterhin auf wichtige Informationen zugreifen, während die Originaldokumente bei den Ermittlern der Steuerfahnung sind.
Beschlagnahmeverzeichnis
Wenn Unterlagen beschlagnahmt werden, ist es wichtig, dass ein detailliertes Verzeichnis erstellt wird. Die Angaben "Kiste mit Schriftstücken" oder "Aktenordner" genügen nicht. Die Steuerfahnung oder sonstige Ermittlungsbehrden müssen ein ausführliches Verzeichnis erstellen, das alle beschlagnahmten Unterlagen genau auflistet. Dies hilft später, den Überblick zu behalten und sicherzustellen, dass nichts verloren geht.
Ruhe und Diskretion
Wenn die Steuerfahndung erscheint gilt es zunächst und vor allem Ruhe zu bewahren! Bei einer Durchsuchung überwiegen die Rechte und Handlungsmöglichkeiten der Steuerfahndung deutlich. Betroffene müssen die Durchsuchung letztlich über sich ergehen lassen. Idealerweise geschieht dies ruhig und mit kühlem Kopf, da Widerstand gegen Maßnahme der Steuerfahnung zwecklos ist und zu unterschiedlichen negativen Konsequenzen bis hin zur Selbstbelastung und Untersuchungshaft führen kann (s.o.).
Üblicherweise werden in den ersten 30 - 60 Minuten einer Durchsuchung sowohl auf Seiten des Betroffenen, als auch auf Seiten der Steuerfahndung häufig Fehler gemacht. Als Betroffener sollte man solche Fehler durch Ruhe und durchdachtes Handeln, einschließlich der Aussageverweigerung (s.o.) vermeiden.
Insbesondere im unternehmerischen Umfeld kommt der Diskretion eine hohe Bedeutung zu. Hier sollte das mit dem Auftreten der Steuerfahndung regelmäßig verbundene Aufsehen vermieden oder doch jedenfalls maximal reduziert werden. So sollte die Steuerfahnung etwa möglichst schnell von Bereichen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind in seperate Räume gebeten werden.
Steuerfahnder beaufsichtigen
Steuerfahnder sollten bei der Durchsuchung beaufsichtigt werden. Hierzu können z.B. Mitarbeiter oder sonstige Vertrauenspersonen beauftragt werden.
Die Arbeit der Steuerfahnung darf durch die Aufsicht allerdings nicht aktiv behindert werden, da dies zu einer strafbaren Handlung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte führen kann.
Gedächtnisprotokoll erstellen
Nach Abschluss der Durchsuchung sollte ein Gedächtnisprotokoll über die Einzelheiten und etwaige besondere Vorkommnisse erstellt werden. Es können ggf. mehrere Gedächtnisprotokolle von weiteren an der Durchsuchung beteiligten Personen, z.B. Mitarbeiter, erstellt werden.
Die protokollierten Informationen halten den Sachverhalt zur Durchsuchung dauerhaft fest. Auf dieser Grundlage und mit den weiteren Erkenntnissen aus einer noch vorzunehmenden Akteneinsicht kann dann das weitere Vorgehen optimal vorbereitet werden.
Auf Augenhöhe mit der Steuerfahndung
Die Steuerfahndung wird für die Betroffenen häufig überraschend aktiv. Regelmäßig sind dann schnelle und professionelle Reaktionen erforderlich, die von einem Anwalt koordiniert werden sollten. Falls sich die Steuerfahndung meldet, unterstützt ein Anwalt aus unserem Expertenteam unsere Mandantinnen und Mandanten kurzfristig, bei Bedarf auch sofort. Der Anwalt nimmt z.B. an Durchsuchungen teil, überprüft Beschlagnahmemaßnahmen und betreut Mandanten und Dritte bei Vernehmungen durch die Steuerfahndung. Mit der Begleitung des Steuerstrafverfahrens durch einen Anwalt und Fachanwalt für Steuerrecht wird sichergestellt, dass unsere Mandanten mit der Steuerfahndung auf Augenhöhe agieren.