Ist gegen den Steuerpflichtigen ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden, besteht unter den Voraussetzungen des § 147 Strafprozessordnung (StPO) ein Anspruch auf Akteneinsicht. Mit der Akteneinsicht beginnt die Vorbereitung der individuellen Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat. Die Akteneinsicht ermöglicht genaue Kenntnisse über den aktuellen Verfahrensstand des Steuerstrafverfahrens. Sie ermöglicht außerdem Kenntnisse darüber, was die Steuerfahndung über den Fall genau weiß. Aufbauend auf den aus der Akteneinsicht resultierenden Kenntnissen kann dann eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Vor Durchführung der Akteneinsicht sollten Äußerungen und Stellungnahmen des Betroffenen gegenüber der Steuerfahndung in jedem Fall unterbleiben!
Auf die Einsicht in die Strafakten besteht gem. § 147 StPO bereits im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren ein Anspruch. Die Akteneinsicht muss über den Strafverteidiger / Anwalt genommen werden. Eine direktes, eigenes Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten besteht nicht. Die Strafakte wird dem Anwalt zur Einsicht in seiner Anwaltskanzlei überlassen.
Im Steuerstrafverfahren sind regelmäßig neben den Strafakten auch weitere Akten des Finanzamts im Besteuerungsverfahren von Relevanz. Soweit diese nicht (ggf. auszugsweise) bereits als Beiakten zur Strafakte genommen worden sind, muss eine gesonderte Einsicht in die Besteuerungsakten beantragt und durchgeführt werden. Diese ist regelmäßig nur vor Ort beim jeweiligen Finanzamt oder einer von diesem beauftragten Behörde möglich. Mehr zur Akteneinsicht beim Finanzamt
Nach Durchführung der Akteneinsicht sollte der Betroffene gemeinsam mit seinem Anwalt eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln und umsetzen. Welche genauen Maßnahmen sinnvoll sind, hängen vom jeweiligen Einzelfall ab. Es kann sowohl sinnvoll sein, jegliche Einlassung zur Sache dauerhaft zu verweigern und vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Alternativ gibt es im anderen Extrem die Möglichkeit umfassende Aussagen zur Sache zu machen, alle Erkenntnisse gegenüber der Steuerfahndung offenzulegen und an der weiteren Ermittlung des Finanzamtes mitzuwirken.