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Rechtsbehelfe im Steuerstraf- / Ermittlungsverfahren

Maßnahmen der Steuerfahndung und anderer Strafverfolgungsbehörden können bereits im Ermittlungsverfahren durch Rechtsbehelfe überprüft werden. Rechtsbehelfe können vom jeweils Betroffenen eingelegt werden, unabhängig von seiner Verfahrensstellung als Beschuldigter oder Dritter. Relevant ist alleine, dass der Rechtsmittelführer von der angegriffenen Maßnahme betroffen ist. 

Grundlagen

Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung und anderer können strafprozessual nur angegriffen werden, wenn dies in der Strafprozessordnung (StPO) ausdrücklich vorgesehen ist. In der Praxis ist es allerdings oftmals nicht ratsam, tatsächlich Rechtsmittel einzulegen, da diese das Ermittlungsverfahren im Steuerstrafrecht deutlich verlängern können und häufig dem Beschuldigten kein wirklicher Nutzen daraus erwächst. So haben die Rechtsmittel gegen die Steuerfahndung keine aufschiebende Wirkung, das heißt, dass beispielsweise eine Durchsuchung nicht verhindert und eine Beschlagnahme nicht beendet werden kann. Zusätzlich wird die Verjährungsfrist durch die Einlegung von Rechtsmitteln unterbrochen. Häufig wird das Verfahren durch die Einhegung von Rechtsmitteln einfach in die Länge gezogen.

Gegen die Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung stehen grundsätzlich verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung. Dabei kommt insbesondere das Rechtsmittel der Beschwerde gegen richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse in Betracht. Bezogen auf den Verfahrensgegenstand können unterschieden werden:

  • Rechtsmittel gegen Durchsuchung
  • Rechtsmittel gegen Beschlagnahme
  • Sonstige Rechtsmittel

Auch die Art und Weise der Durchführung einer Durchsuchung kann angegriffen werden.

Allerdings ist bei allen Rechtsmitteln generell zu bedenken, dass diese nach Erfahrungen aus der Praxis eher selten Erfolg haben. Wird ein Rechtsmittel zurückgewiesen, bestätigt dies zugleich die Steuerfahndung in ihrer Vorgehensweise. Insoweit ist immer zu überlegen, ob überhaupt Rechtsmittel gegen einzelne Maßnahmen der Steuerfahndung eingelegt werden sollen. Hauptziel des Betroffenen ist ja vielmehr die Ausräumung des Tatvorwurfs. Insoweit ist es häufig effektiver, sich auf den Tatvorwurf zu konzentrieren, eine passende Verteidigungsstrategie in der Sache zu entwickeln und umzusetzen. Auf die genannten Rechtsmittel gegen die reinen Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung kann dann ggf. verzichtet werden.

Rechtsmittel Durchsuchung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten gegen eine Durchsuchung vorzugehen. Gegen den richterlichen Durchsuchungsbeschluss kann zunächst Beschwerde nach § 304 StPO erhoben werden. Hierdurch wird der Durchsuchungsbeschluss nochmals richterlich ggf. auch von einem Gericht höherer Instanz überprüft. Erweist sich der Durchsuchungsbeschluss als rechtswidrig, hebt das zuständige Gericht den Durchsuchungsbeschluss auf bzw. stellt dessen Rechtswidrigkeit fest.

Die Beschwerde ist an keine Frist gebunden und auch bereits abgeschlossene Durchsuchungsmaßnahmen können mit der Beschwerde angegriffen werden. Ziel ist es hierbei nicht mehr, die bereits abgeschlossene Durchsuchung aufzuhalten. Vielmehr soll das Gericht die Rechtswidrigkeit der bereits vorgenommenen Durchsuchungsmaßnahmen feststellen.

Ob eine Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss sinnvoll ist, muss für jeden Fall individuell geprüft werden. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass durch eine Beschwerde die Verfahrensdauer (ggf. spürbar) verlängert wird. Soweit Gegenstände beschlagnahmt sind, auf die der Betroffene dringend angewiesen ist, kann sich die Beschwerde in praktischer Hinsicht durchaus nachteilig auswirken. 

Sofern die Art und Weise der Durchsuchung beanstandet wird, kann während ihrer Dauer die Anrufung des anordnenden Richters nach § 98 Abs. 2 S.2 StPO analog erfolgen. Die darauf folgende Entscheidung des Richters kann wiederum mit einer Beschwerde angegriffen werden. Der Weg nach § 98 Abs. 2 S.2 StPO analog ist auch einzuschlagen, wenn eine nichtrichterliche Durchsuchungsanordnung beanstandet wird.

Rechtsmittel Beschlagnahme

Auch gegen die Beschlagnahmeanordnung ist im Wege einer Beschwerde nach § 304 StPO Rechtschutz zu erlangen.

Im Gegensatz zur Durchsuchung ist die Möglichkeit der Beschwerde in der Regel jedoch nur bis zur Beendigung der Beschlagnahme gegeben. Solange die Beschlagnahme allerdings andauert, kann auch die Beschwerde erhoben werden.

Um gegen die Art und Weise der Beschlagnahme vorzugehen, ist ebenso wie bei der Durchsuchung der Rechtsschutz nach § 98 Abs. 2 S.2 StPO analog gegeben.

Sonstige Rechtsbehelfe

Letztendlich ist bei einem Fehlverhalten von Amtsträgern der Steuerfahndung auch noch an formlose Rechtsbehelfe zu denken. Wird das persönliche Verhalten eines Amtsträgers bei der Steuerfahndung beanstandet, kann dieses mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde angegriffen werden. Soll jedoch gegen eine Entscheidung eines Amtsträgers vorgegangen werden, ist an eine Sach- / Fachaufsichtsbeschwerde zu denken.

Wie allerdings auch bei den förmlichen Rechtsbehelfen, den Rechtsmitteln (s.o.), ist vorab zu hinterfragen, ob ein tatsächlicher Nutzen entsteht oder ob das Verfahren nur unnötig verkompliziert und verlängert wird.

Rechtsbehelfe im Steuerstraf- / Ermittlungsverfahren

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