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Einleitung Steuerstraf- / Ermittlungsverfahren

Mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens beginnt das Steuerstrafverfahren. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wird geprüft, ob sich der ursprüngliche Anfangsverdacht bestätigt und der Betroffene wegen Steuerhinterziehung anzuklagen ist. Sollte sich der Anfangsverdacht nicht bestätigen, wird das Ermittlungsverfahren wieder eingestellt.

Über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens wird ein Aktenvermerk angefertigt, der üblicherweise neben dem Datum auch die genaue Uhrzeit enthält. Diese Angaben sind zum Beispiel wichtig, um den genauen Beginn des Steuerstrafverfahrens und damit auch die Verjährung von Steuerstraftaten bzw. deren Unterbrechung zu bestimmen.

Ob die Einleitung des Ermittlungsverfahrens auch den Betroffenen bekannt gegeben wird, hängt vom Einzelfall ab. Oftmals wird auf eine Bekanntgabe vorübergehend verzichtet, um den Betroffenen nicht unnötig vorzuwarnen. Das Finanzamt setzt insoweit gerne auf den Überraschungseffekt und bereitet beispielsweise in Ruhe eine Durchsuchung vor.

Soweit eine Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Ermittlungstaktik nicht (mehr) entgegensteht, teilt das Finanzamt dem Betroffenen die Einleitung mit. Dabei werden die Tatvorwürfe möglichst konkret bezeichnet, also etwa den Veranlagungszeitraum und die betroffene Steuerart(en) benannt. Außerdem wird der Betroffene entsprechend den Vorgaben der Strafprozessordnung belehrt. Er wird insbesondere darüber belehrt, dass es ihm freisteht zur Sache auszusagen und einen Verteidiger mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Von beiden Möglichkeiten sollte der Betroffene unbedingt Gebrauch machen. Er sollte insbesondere bis auf Weiteres nicht zur Sache aussagen und jegliche Gesprächsangebote der Steuerfahndung etc. ablehnen. Außerdem sollte er möglichst frühzeitig Kontakt zu einem erfahrenden Rechtsanwalt oder Steuerberater aufnehmen und mit diesem das weitere Vorgehen abstimmen. Je früher mit der Verteidigung gegen die Strafvorwürfe begonnen werden kann und je früher ein Kontakt zur Steuerfahndung/BuStra aufgenommen werden kann, umso vorteilhafter ist dies regelmäßig für den weiteren Ablauf des Ermittlungsverfahrens und dessen Abschluss.

Während des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erforscht die Steuerfahndung - entsprechend den ihr zugewiesenen Aufgaben - Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Die Steuerfahndung ermittelt, ob und ggf. welche Steuerdelikte vorliegen, in welcher Höhe Steuern verkürzt wurden und wer dafür strafrechtlich verantwortlich ist. Bei den Ermittlungen setzt die Steuerfahndung insbesondere auf die Möglichkeiten der Durchsuchung, der Beschlagnahme und der Vernehmung verschiedener Personen.

Einleitung Steuerstrafverfahren / Ermittlungsverfahren

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