Ein Steuerstrafverfahren kann auf verschiedene Arten beendet werden. Den optimalen Verfahrensabschluss stellt eine Einstellung des Steuerstrafverfahrens bereits am Ende des Ermittlungsverfahrens wegen fehlendem Tatverdacht dar, § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO). Alternativ kann auch eine Verfahrenseinstellung gegen Auflagen, insbesondere gegen Zahlung einer Geldauflage sinnvoll sein, § 153a StPO. In beiden Fällen kommt es zu keiner Bestrafung des Betroffenen. Daneben können Steuerstrafverfahren durch eine gerichtliche Entscheidung beendet werden.
Je nach Ermittlungsergebnis kommen folgende Möglichkeiten der Beendigung einens Steuerstrafverfahrens in Betracht:
- Eine Einstellung des Verfahrens wegen fehlendem Tatverdacht, § 170 Abs. 2 StPO
- Eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (selten), § 153 StPO
- Eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen, z.B. eine Geldauflage, § 153a StPO
- Beantragung und Erlass eines Strafbefehls.
- Erhebung einer Anklage mit anschließendem Gerichtsverfahren.
Falls das Verfahren nicht eingestellt oder der Betroffene vom Gericht freigesprochen wird, endet das Steuerstrafverfahren regelmäßig mit der Festsetzung einer Strafe wegen Steuerhinterziehung.
In vielen Fällen ist es sinnvoll, aktiv das Gespräch mit dem Finanzamt zu suchen und dort auf einen möglichst schnellen Verfahrensabschluss im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinzuwirken. Idealerweise geschieht dies dadurch, dass dem Finanzamt nachgewiesen wird, dass eine Steuerhinterziehung tatsächlich nicht vorliegt. Hierzu müssen entlastende Umstände ermittelt werden und die erforderlichen Beweise, z. B. Dokumente oder Zeugen vorgelegt bzw. benannt werden. Gelingt eine vollständige Entlastung nicht, so sind dennoch verschiedene Verteidigungsansätze vorstellbar, die daraufhin wirken, das Verfahren (auch trotz einer eventuell vorhandenen Steuerhinterziehung) ohne Bestrafung abzuschließen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Steuerstrafverfahren gegen Zahlung einer Auflage eingestellt werden. Diese Voraussetzungen müssen herausgearbeitet und mit dem Finanzamt besprochen werden. Außerdem ist darüber zu verhandeln, in welcher Höhe eine Zahlung einer Auflage angemessen ist.
Idealerweise stimmen alle Verfahrensbeteiligten einer derartigen Verfahrenseinstellung zu. Das Steuerstrafverfahren endet dann an dieser Stelle.
Soweit es nicht gelingt, das Steuerstrafverfahren bereits in der Phase des Ermittlungsverfahrens zum Abschluss zu bringen, endet mit Abschluss der Ermittlungen zwar das Ermittlungsverfahren. Es schließt sich dann jedoch ein gerichtliches Verfahren an. Dieses Gerichtsverfahren wegen Steuerdelikten ist sowohl als Strafbefehlsverfahren als auch als gerichtliches Verfahren mit einer öffentlichen Hauptverhandlung möglich.
Nach Abschluss eines Gerichtsverfahrens muss der Betroffenen die verhängte Strafe entrichten, z.B. eine Geldstrafe bezahlen. Geschieht dies nicht freiwillig, kann es zur zwangsweisen Strafvollstreckung kommen.