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Steuerstrafverfahren in der Übersicht

Steuerstrafverfahren

Das Steuerstrafverfahren ist in den §§ 385 ff. Abgabenordnung (AO) geregelt. Es beginnt mit einem Anfangsverdacht. Nach anschließender förmlicher Einleitung des Steuerstrafverfahrens endet es schließlich durch Einstellung, Freispruch oder mit einer Bestrafung. Durch frühzeitige Verteidigungsaktivitäten ist es oftmals möglich, eine Bestrafung wegen eines Steuerdelikts zu vermeiden oder jedenfalls die Sanktionen teilweise deutlich zu reduzieren. Insbesondere eine Akteneinsicht durch einen im Steuerstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt sollte immer durchgeführt werden.

Phasen des Steuerstrafverfahren

Ein Steuerstrafverfahren gliedert sich in die folgenden Phasen: 

  1. Anfangsverdacht
  2. Einleitung Ermittlungsverfahren 
  3. Einzelne Ermittlungen der Steuerfahndung
  4. Akteneinsicht und Verteidigungsstrategie - i.d.R. mit Anwalt
  5. ggf. Einstellung des Strafverfahrens
  6. ggf. Strafbefehl und/oder Gerichtsverfahren
  7. ggf. Strafvollstreckung

Tipp


Experten-Tipp: Das für den Betroffenen oftmals sehr belastende, langwierige und öffentliche Gerichtsverfahren kann in vielen Fällen vermieden werden.


Anfangsverdacht

Anfangsverdacht SteuerfahndungDas Steuerstrafverfahren beginnt mit einem Anfangsverdacht. Die Strafverfolgungsbehörde, insbesondere die Steuerfahndung, gelangt durch Erkenntnisse unterschiedlichster Art an Informationen, die den Verdacht einer Steuerhinterziehung begründen. Ausgangspunkt für derartige Erkenntnisse können entweder interne Ermittlungen oder Informationen des Finanzamts sein. Alternativ ist es auch möglich, dass das Finanzamt von externen Stellen Informationen erhält.

Mehr zum Anfangsverdacht der Steuerfahndung >

Ermittlungsverfahren

Ermittlungsverfahren SteuerstrafrechtLiegt ein ausreichender Tatverdacht vor, leitet die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) ein Ermittlungsverfahren ein. Ob die Einleitung des Ermittlungsverfahrens auch den Betroffenen bekannt gegeben wird, hängt vom Einzelfall ab. Einzelheiten zur Einleitung des Verfahrens >

Während des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erforscht die Steuerfahndung - entsprechend den ihr zugewiesenen Aufgaben - Steuerstraftaten und Steuerordnungswirdrigkeiten. Bei den Ermittlungen setzt die Steuerfahndung insbesondere auf die Möglichkeiten der Durchsuchung durch die Steuerfahndung, der Beschlagnahme von Beweismitteln und der Vernehmung verschiedener Personen.

Akteneinsicht und Verteidigungsstrategie - i.d.R. mit Anwalt 

Akteneinsicht SteuerstrafverfahrenNachdem der Betroffene Kenntnis von der Einleitung eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens erhalten hat, sollte er möglichst kurzfristig Einsicht in die Akte der Steuerfahndung nehmen. So erfährt er den genauen Verfahrensstand und ist über alle Erkenntnisse der Steuerfahndung informiert. Auf diesen Informationen aufbauend kann dann eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickelt und optimiert werden. 

Tipp


Experten-Tipp: Vor Durchführung der Akteneinsicht sollte keine Stellungnahme abgegeben werden! Aussage unter Hinweis auf ausstehende Akteneinsicht umfassend verweigern! 


Das Finanzamt gewährt dem Betroffenen nicht direkt, sondern nur über einen Anwalt (oder Steuerberater) Einsicht in die Ermittlungsakte. Nach Durchsicht der Akte wird der Rechtsanwalt regelmäßig eine Verteidigungsstrategie entwickeln, mit dem Betroffenen abstimmen und anschließend umsetzen.

Mehr zu Akteneinsicht und Verteidigungsstrategie >

Beendigung des Steuerstrafverfahrens

Beendigung SteuerstrafverfahrenEin Steuerstrafverfahren kann auf unterschiedliche Arten beendet werden. Idealerweise lässt sich ein Verfahren schnell und diskret dadurch abschließen, dass dem Finanzamt oder Gericht nachgewiesen wird, dass eine Steuerhinterziehung tatsächlich nicht vorliegt. Gelingt eine vollständige Entlastung nicht, so sind dennoch verschiedene, ebenfalls zügige und diskrete anwaltliche Verteidigungsansätze vorstellbar, die darauf hinwirken, das Verfahren (auch trotz einer eventuell vorhandenen Steuerhinterziehung) ohne Bestrafung abzuschließen

Tipp


Experten-Tipp: Für einen schnellen und diskreten Verfahrensabschluss sollte i.d.R. nach der Ausarbeitung einer entsprechenden Verteidigungsstrategie möglichst frühzeitig aktiv Kontakt zur Strafverfolgungsbehörde (BuStra, Steuerfahndung) aufgenommen werden. Die Kontaktaufnahme sollte durch einen steuerstrafrechtlich erfahrenen Anwalt erfolgen, welcher mit der Strafverfolgungsbehörde auf Augenhöhe kommunizieren kann. In vielen Fällen kann dadurch das Strafverfahren abgekürzt und ein Gerichtsverfahren, ggf. sogar eine Bestrafung vermieden werden. 


Mehr zur Beendigung des Steuerstrafverfahrens >

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