Die Steuerfahndung hat verschiedene, in § 208 AO gesetzlich geregelte Aufgaben.
Es handelt sich dabei um
- die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
- die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,
- die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.
Bei unbekannten Steuerfällen nach Ziff. 3 handelt es sich um Sachverhalte, bei denen entweder der Steuerpflichtige und/oder der steuerliche Sachverhalt nicht bekannt sind.
Soweit die Steuerfahndung unbekannte Steuerfälle aufdecken will, dürfen Ermittlungen nicht „ins Blaue hinein" erfolgen. Es ist immer erforderlich, dass gewisse Anhaltspunkte für solche unbekannten Steuerfälle vorliegen. Ausreichend dafür sind jedoch bereits Anhaltspunkte für eine objektive Steuerverkürzung. Der Verdacht eines Steuerdelikts ist nicht erforderlich.
Sind die Ermittlungen abgeschlossen, entscheidet entweder die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra, teilweise auch StraBu, Strafsachen- und Bußgeldstelle, genannt) des Finanzamts (vergleichbar mit der Staatsanwaltschaft) oder aber die Staatsanwaltschaft (soweit das Verfahren an diese abgegeben oder von dieser übernommen wurde) über den weiteren Fortgang des Steuerstrafverfahrens. Mehr zur Beendigung eines Ermittlungsverfahrens >
Daneben werden die von der Steuerfahndung ermittelten Ergebnisse auch im Besteuerungsverfahren übernommen. Das Finanzamt erlässt entsprechende (Änderungs-) Bescheide, die ggf. gesondert mit Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht anzugreifen sind.