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Rechte und Pflichten der Steuerfahndung

Die Rechte und Pflichten der Steuerfahndung sind insbesondere in der Strafprozessordnung geregelt. Ein erster Blick verdeutlicht, dass der Steuerfahndung umfangreiche Rechte eingeräumt werden. Insbesondere mit der Durchsuchung und der Beschlagnahme kann die Steuerfahndung mächtige strafprozessuale Instrumente anwenden. Allerdings hat die Steuerfahndung selbstverständlich immer auch die vom Gesetzgeber definierten Grenzen zu beachten. Diese definieren die Pflichten der Steuerfahndung.

Rechte der Steuerfahndung

Die Steuerfahndung hat insbesondere mit den Möglichkeiten der 

mächtige Instrumente in der Hand, die die Steuerfahndung bei Bedarf auch einsetzt. Üblicherweise erfolgen Durchsuchung und (anschließende) Beschlagnahme aufgrund eines vorherigen richterlichen Beschlusses.

Daneben ist es der Steuerfahndung jedoch auch erlaubt, bei Gefahr in Verzug eine Beschlagnahme von Beweismitteln (§ 98 StPO), eine Durchsuchung (§ 105 StPO) oder sogar auch eine vorläufige Festnahme (§ 127 StPO) vorzunehmen. Gefahr in Verzug liegt dann vor, wenn zur Gewährleistung des Fahndungserfolges sofort gehandelt werden muss.

Pflichten der Steuerfahndung

Rechtsstaatwidriger Vernehmungsmethoden sind (nicht nur) der Steuerfahndung nach § 136a StPO verboten. Danach darf die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch

  • Mißhandlung
  • Ermüdung
  • körperlichen Eingriff
  • Verabreichung von Mitteln
  • Quälerei
  • Täuschung
  • Hypnose.

Beispiel: Eine Täuschung liegt etwa vor, wenn der Steuerfahnder den Beschuldigten zu einem Geständnis, mit dem wahrheitswidrigen Hinweis, sein Mitarbeiter habe die Schwarzgeldzahlungen bereits umfassend gestanden veranlasst.

Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zulässt. Es muss also eine Rechtsgrundlage existieren. 

Beispiel: Beschlagnahme einer EDV-Anlage gem. § 98 StPO

Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind gem. § 136a Abs. 1 StPO verboten.

Nach § 136a Abs. 2 StPO sind Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, nicht gestattet.

Aussagen, die entgegen § 136a StPO zustande gekommen sind, unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot. Dies bedeutet, dass sie in einem späteren Gerichtsverfahren nicht gegen den Angeklagten verwendet werden dürfen.

Rechte und Pflichten der Steuerfahndung

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