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Übersicht Durchsuchung im Steuerstrafverfahren

Durchsuchung SteuerfahndungDie Durchsuchung ist eine in Steuerstrafverfahren häufig eingesetzte Ermittlungsmethode. Falls die Steuerfahnder zur Durchsuchung erscheinen, gilt es, ruhig und freundlich zu bleiben und ansonsten zur Sache vollständig zu schweigen. Gerade an dieser Stelle werden durch Aussagen zur Sache häufig nicht wiedergutzumachende Fehler begangen. Deshalb nochmals: unbedingt und ausnahmslos schweigen!

Wichtige Verhaltenstipps zur Durchsuchung

Durchsuchungen der Steuerfahndung erfolgen im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren regelmäßig überraschend. Gerade wegen dieses Überraschungseffekts kann der von einer Durchsuchung Betroffene viele Fehler machen, insbesondere durch unüberlegte Äußerungen sich selbst belasten. Deshalb sollten die Betroffenen bei einer Durchsuchung der Steuerfahndung keinerlei Angaben zur Sache machen und konsequent schweigen!

Ferner darf auf keinen Fall sollte gewaltsam Widerstand gegen die Steuerfahnder geleistet werden. Dies ist strafbar. Im Extremfall kann es auch zu einer Verhaftung kommen. Auch Versuche, noch schnell Unterlagen zu vernichten oder Daten zu löschen sind nicht zu empfehlen. Unterlagen und Daten dürfen nicht vernichtet werden.  Entdeckt der Steuerfahnder derartige Aktivitäten, kann es zur Untersuchungshaft wegen Verdunklungsgefahr kommen.

Insgesamt gelten insoweit zunächst die allgemeinen Hinweise zum Erstkontakt mit der Steuerfahndung:

ChecklisteCheckliste Erstkontakt Steuerfahndung, insbes. Durchsuchung

Zur Sicherung einer bestmöglichen Ausgangsposition in einem Steuerstrafverfahren gilt es bei einem Erstkontakt zur Steuerfahndung zunächst:

1. Keinerlei Angaben zur Sache machenkonsequent schweigen!

2. Anwalt anrufen. Wir sind z.B. unter der Tel.-Nr. +49 30 39885386 0 erreichbar.

3. Keine Unterlagen / Daten vernichten.

Daneben sollten weitere spezifische Verhaltensgrundsätze für Durchsuchungen beachtet werden. Deren Art und Umfang hängen von der jeweiligen Art der Durchsuchung ab. Zu unterscheiden sind 

Ablauf einer Durchsuchung der Steuerfahndung

Grundlegende Voraussetzung einer Durchsuchung ist regelmäßig die Existenz eines wirksamen Durchsuchungsbeschlusses vorliegt. Dieser muss den von der Durchsuchung Betroffenen von den durchsuchenden Beamten der Steuerfahndung vorgelegt werden. Der Durchsuchungsbeschluss sollte kritisch geprüft werden. Weitere Einzelheiten zum Durchsuchungsbeschluss > 

Die Steuerfahndung erscheint in der Regel überraschend, d.h. ohne Vorankündigung, und meist am früheren Morgen ab ca. 07:00 Uhr am Durchsuchungsort. In vielen Fällen werden dabei mehrerer Durchsuchungsorte gleichzeitig und koordiniert durchsucht, z.B. die Wohnung des Beschuldigten, das Büro von dessen Steuerberater sowie die Schließfächer bei seiner Bank.

Die eingesetzten Beamten sind Spezialisten, die wissen was sie dürfen und die oftmals finden, was sie suchen. Neben den steuer(straf-)rechtlich spezialisierten Beamten / Steuerfahnder treten teilweise auch IT-Spezialisten auf, um Computer zu prüfen, Handys und Tablets zu sichten, Datenträger zu prüfen etc. Oftmals sind die Steuerfahnder schon über bestimmte Details des Falles vorinformiert und können gezielt suchen.

Arten der Durchsuchung

Es gibt zwei Arten von Durchsuchungen: Durchsuchungen beim Beschuldigten (also dem vermeintlichen Steuersünder selbst) gem. § 102 Strafprozessordnung (StPO) und Durchsuchungen bei Dritten (z.B. dem Familienangehörigen, Banken oder dem Steuerberater) gem. § 103 StPO. Während die Anforderungen für eine Durchsuchung beim Beschuldigten verhältnismäßig gering sind, und hier schon die Vermutung über das Auffinden von Beweismitteln ausreicht, müssen bei Dritten Tatsachen vorliegen, die auf einen entsprechenden Durchsuchungserfolg schließen lassen. Soweit Durchsuchungen bei Unternehmen erfolgen, können sich diese sowohl gegen Verantwortliche des Unternehmens als Beschuldigte, als auch gegen das Unternehmen in seiner Eigenschaft als Dritter richten.

Umfang der Durchsuchung

Die Durchsuchung darf sich auf die im Durchsuchungsbeschluss genannte Person (Beschuldigter oder Dritter) und die ihm gehörenden Sachen erstrecken. So kann etwa die Kleidung des Verdächtigen oder seine persönlichen Gegenstände wie z.B. Briefe, Kontoauszüge, Rechnungen etc. durchsucht werden. Die Steuerfahndung ist hierbei gem. § 404 AO auch zur Durchsicht der Unterlagen befugt. Eine Durchsuchung weiterer Gegenstände z.B. von nicht im Durchsuchungsbeschluss genannter Angehöriger des Beschuldigten ist hingegen nicht ohne weiteres möglich.

Werden Räume durchsucht, darf der Inhaber der Räume der Durchsuchung beiwohnen. Der Betroffene hat nur dann ein Anwesenheitsrecht, wenn er selbst Inhaber der durchsuchten Räume ist. Wird etwa bei einer Bank durchsucht, hat der Kunde hier kein eigenständiges Anwesenheitsrecht.

Werden bei der Durchsuchung tatsächlich oder vermeintlich beweiserhebliche Gegenstände aufgefunden, so hat die Steuerfahndung die Möglichkeit der Sicherstellung und der Beschlagnahme. Soweit derartige Gegenstände nicht aufgefunden werden, endet die Durchsuchung ohne Sicherstellung oder Beschlagnahme. 

Über die Durchsuchung (und ggf. die Sicherstellung / Beschlagnahme) wird ein Protokoll erstellt, welches die Einzelheiten des Ablaufs der Durchsuchung vermerkt. Wichtig ist u.a. das dort vermerkte Ende der Durchsuchung. Mit dem Ende ist der Durchsuchungsbeschluss "verbraucht". Es darf also aufgrund des vorliegenden Durchsuchungsbeschlusses nicht erneut durchsucht werden. Möchte die Steuerfahndung erneut eine Durchsuchung vornehmen, muss sie einen neuen Durchsuchungsbeschluss beantragen.

Rechtsmittel gegen die Durchsuchung

Zentrales Rechtsmittel gegen eine Durchsuchung ist die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss. 

Gegen die Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung ist ggf. eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den oder die jeweiligen Steuerfahnder möglich. Erfahrungsgemäß ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde allerdings in den wenigsten Fällen erforderlich. Noch seltener ist eine solche sinnvoll und schließlich fast nie von Erfolg gekrönt. Die Dienstaufsichtsbeschwerde sollte insoweit auf sehr wenige Ausnahmefälle beschränkt werden.

Auf Augenhöhe mit der Steuerfahndung

Anwalt Steuerfahndung Berlin

Die Steuerfahndung wird für die Betroffenen häufig überraschend aktiv. Regelmäßig sind dann schnelle und professionelle Reaktionen erforderlich, die von einem Anwalt koordiniert werden sollten. Falls sich die Steuerfahndung meldet, unterstützt ein Anwalt aus unserem Expertenteam unsere Mandantinnen und Mandanten kurzfristig, bei Bedarf auch sofort. Der Anwalt nimmt z.B. an Durchsuchungen teil, überprüft Beschlagnahmemaßnahmen und betreut Mandanten und Dritte bei Vernehmungen durch die Steuerfahndung. Mit der Begleitung des Steuerstrafverfahrens durch einen Anwalt und Fachanwalt für Steuerrecht wird sichergestellt, dass unsere Mandanten mit der Steuerfahndung auf Augenhöhe agieren.

 

 

Übersicht Durchsuchung im Steuerstrafverfahren

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