Eine Durchsuchung bei Beschuldigten einer Steuerhinterziehung ist gem. § 102 Strafprozessordnung (StPO) möglich, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Aus Sicht des von einer Durchsuchung als Beschuldigtem Betroffenen steht bei der Durchsuchung die Vermeidung einer etwaigen Selbstbelastung im Fokus. Außerdem muss der Beschuldigte berücksichtigen, dass gerade mit der Durchsuchung wesentliche Grundlagen für das weitere Ermittlungsverfahren geschaffen werden. Etwaige Fehler können häufig im weiteren Verfahren nicht mehr korrigiert werden, während strategisch gut überlegte und umgesetzte Verhaltensweisen die Ausgangssituation im weiteren Verfahren dauerhaft und spürbar verbessern können.
Die Voraussetzungen an eine Durchsuchung beim Beschuldigten sind eher gering. Soweit die Zielperson einer Durchsuchung als Beschuldigter geführt wird, d.h. gegen ihn ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, genügt es gem. § 102 StPO, dass zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Diese Vermutung für das Auffinden von Beweismitteln liegt regelmäßig vor.
Soweit die Strafverfolgungsbehörde einen Durchsuchungsbeschluss erwirkt, folgt darauf regelmäßig eine Durchsuchung durch die Steuerfahndung mit dem typischen Ablauf.
Gegenstand der Durchsuchung beim Beschuldigten sind
- die Wohnung und anderer Räume
- die Person des Beschuldigten, z.B. seine Jackentaschen, und
- die dem Beschuldigten gehörenden Sachen, z.B. sein Auto
Für das weitere Steuerstrafverfahren und eine möglichst günstige Ausgangsposition des Beschuldigten ist als erste Reaktion auf die Durchsuchung ein unbedingtes Schweigen zur Sache außerordentlichen wichtig! Jegliche Aussagen können in diesem regelmäßig noch sehr frühen Stadium der Durchsuchung nur schaden. Mit konsequentem Schweigen sichern sich die Betroffene die bestmögliche Ausgangsposition für das weitere Verfahren!
Soweit Aussagen erforderlich sein sollten, können diese zu jedem Zeitpunkt später im Verfahren gemacht werden. Nachteile sind damit regelmäßig nicht verbunden.
Auch die (möglichst frühzeitige) Hinzuziehung eines Anwalts sind mit keinen Nachteilen verbunden. Diese Möglichkeiten stellen vielmehr rechtsstaatlich gewährleistete Rechte des Betroffenen dar. Es besteht damit keinerlei Grund, Aussagen gegenüber der Steuerfahndung sofort und/oder ohne Rechtsanwalt zu machen. Einmal getätigte Aussagen können in aller Regel nicht mehr ungeschehen gemacht werden. Insbesondere die häufig anzutreffende Überlegung, dass ein Geständnis ja jederzeit widerrufen werden kann, taugt in der Praxis regelmäßig nichts.
Beschuldigte sollten auch bei vermeintlichen "Angeboten" der Steuerfahnder standhaft bleiben, mit welchen der Steuerfahnder anbietet "reinen Tisch zu machen" oder auf die Vorzüge eines Geständnisses hinweist. Auch insoweit bleibt es bei der vorgenannten Grundregel, wonach unbedingtes Schweigen erforderlich ist. Keine Aussage ohne vorherige Abstimmung mit einem Anwalt! In keinem Fall sollte ein Geständnis während der Durchsuchung abgegeben werden.
Betroffene sollten auch generell, insbesondere während einer Durchsuchung keine Unterlagen vernichten. Wird ein entsprechendes Verhalten vom Steuerfahnder bemerkt, kann er dies als Verdunklung werten. Verdunklungsgefahr stellt einen Grund für die sofortige Untersuchungshaft dar. Sie laufen insoweit Gefahr, sofort verhaftet zu werden.
Eine Zusammenfassung zum Verhalten bei Durchsuchungen beim Beschuldigten enthält nachfolgende Checkliste:
Checkliste Durchsuchung bei Beschuldigten
Als Beschuldigter sollten bei einer Durchsuchung durch die Steuerfahndung folgenden Punkte beachtet werden:
1. Keine Aussagen, keine Verhandlungen: Machen Sie keinerlei Aussagen! Machen Sie keine spontanen Äußerungen. Gehen Sie auch nicht auf vermeintlich verlockende Angebote der Steuerfahnder ein, nachdem z.B. ein Geständnis hilfreich wäre und möglicherweise dann auf die Durchsuchung verzichtet wird. Bedenken Sie auch, dass Sie es mit Profis zu tun haben, die sehr geschickte Fragensteller sind.
2. Rufen Sie sofort Ihren Anwalt an! Sie haben ein Recht auf den Anruf beim Anwalt. Gespräche mit Dritten können Ihnen untersagt werden.
Die böhm anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei für Steuerrecht und spezialisiert auf Steuerstrafrecht, erreichen Sie z.B. unter der Telefonnummer +49 (0)30 39885386-0.
Warten Sie soweit möglich auf Ihren Anwalt. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht zwar nicht, häufig sind die Steuerfahnder hier jedoch kooperationsbereit.
3. Richterlicher Durchsuchungsbeschluss: Ist ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorhanden und gezeigt worden? Ist dieser Beschluss jünger als sechs Monate? In eher seltenen Ausnahmefällen kann bei Gefahr in Verzug auch ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss durchsucht werden. Im letztgenannten Fall müssen nachvollziehbare Gründe genannt werden.
4. Informationen sammeln und notieren: Aktenzeichen, Namen der Beamten und des Leiters der Durchsuchung etc. Also: zuhören, schreiben und schweigen. Damit fangen Sie am besten bereits während der Durchsuchung an. Nach deren Abschluss notieren Sie sich nochmals alles ausführlich und in Ruhe.
5. Keine Beweismittel vernichten. Wenn die Fahnder dies bemerken, kann es zur Untersuchungshaft kommen.
6. Beschlagnahme herbeiführen.
7. Zeugen (z.B. Ehegatte, Kinder, Mitarbeiter, Kunden) sollten sich ebenfalls nicht spontan äußern und zunächst einen Anwalt konsultieren. Zu Aussagen gegenüber den Durchsuchungsbeamten sind sie nicht verpflichtet. Nur gegenüber Staatsanwalt oder Richter besteht eine Aussagepflicht.
8. Durchsuchung im Unternehmen: ggf. Besonderheiten beachten. Einzelheiten zur Durchsuchung in Unternehmen >