Bei Dritten ist eine Durchsuchung unter den Voraussetzungen des § 103 Strafprozessordnung (StPO) zulässig. Es müssen insbesondere Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich die gesuchten Beweismittel in den zu durchsuchenden Räumen befinden. Aus Sicht der Betroffenen Dritten liegt der primäre Fokus bei einer solchen Durchsuchung einerseits auf der Erfüllung der Pflichten und andererseits in der Vermeidung oder zumindest Minimierung von mit der Durchsuchung verbundenen Nachteilen wie etwa Zeit- und Kostenaufwand sowie einer eventuell auftretenden negativen Außenwirkung. Sekundär ist aus Sicht des Dritten auch die Vermeidung einer eigenen Strafverfolgung bzw. die Einleitung eines entsprechenden (Steuer-) Strafverfahrens sicherzustellen.
Die Durchsuchung bei Dritten ist im Vergleich zur Durchsuchung bei Beschuldigten nur unter strengeren Voraussetzungen zulässig. Eine Durchsuchung erfordert die Annahme, dass sich Spuren oder Beweismittel in dem Anwesen befinden könnten[1] Eine Durchsuchungsanordnung, die gegen einen Unverdächtigen ergeht setzt voraus, dass hinreichend individualisierte Beweismittel für die verfahrensgegenständliche Straftat gesucht werden. Weder bei dem Betroffenen noch bei Vollzugsbeamten dürfen Zweifel über die zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenständebeschlagnahmenden Gegenstände bestehen[2]. Es genügt allerdings, dass die Beweismittel der Gattung nach näher bestimmt sind[3].
Soweit die Strafverfolgungsbehörde / Steuerfahndung gegen Dritte einen Durchsuchungsbeschluss erwirkt, folgt darauf regelmäßig eine Durchsuchung durch die Steuerfahndung mit dem allgemeinen typischen Ablauf. Weitere Einzelheiten zur Durchsuchung allgemein >
Gegenstand der Durchsuchung bei Dritten insbesondere Räume, Kraftfahrzeuge und andere Sachen des Dritten.
Das Verhalten von Dritten bei einer Durchsuchung muss insbesondere mit Blick auf etwaige Aussagen differenziert betrachtet werden. Zunächst können Dritte grundsätzlich als Zeugen vernommen werden und es besteht auch eine entsprechende Verpflichtung, als Zeuge auszusagen. Diese Verpflichtung besteht im Fall eines vorhandenen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts allerdings nicht. Insoweit sind entsprechende Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts individuell zu prüfen, bevor Angaben zur Sache gemacht werden. Im Zweifel sollte bis zur Klärung keine Aussage getätigt werden.
Eine Zusammenfassung zum Verhalten bei Durchsuchungen bei Dritten enthält nachfolgende Checkliste:
Checkliste Durchsuchung bei Dritten
Als Dritter sollten bei einer Durchsuchung durch die Steuerfahndung folgenden Punkte beachtet werden:
1. Alle Aufforderungen zur Aussagen kritisch prüfen: Generell sollte Zurückhaltung mit etwaigen Aussagen geübt werden. Unaufgefordert sollten generell keine Aussagen gemacht werden. Eventuelle von der Steuerfahndung geforderte Aussagen nach Möglichkeit erst nach Rücksprache mit einem Anwalt bzw. Hinzuziehung eines Anwalts als Zeugenbeistand.
2. Im Zweifel: Aussage umfassend verweigern! Besteht die Möglichkeit, dass eine Selbstbelastung als Täter oder Teilnehmer an einer Steuerstraftat erfolgt, muss die Aussage bis zur Klärung der Einzelheiten umfassend verweigert werden. Es besteht insoweit ein Aussageverweigerungsrecht. Außerdem haben bestimmte Personen- und Berufsgruppen Aussageverweigerungsrechte, auf die sie sich z.B. als Angehörige berufen können oder z.B. als Berufsgeheimnisträger sogar berufen müssen.
3. Richterlicher Durchsuchungsbeschluss: Ist ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorhanden und gezeigt worden? Ist dieser Beschluss jünger als sechs Monate? In eher seltenen Ausnahmefällen kann bei Gefahr in Verzug auch ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss durchsucht werden. Im letztgenannten Fall müssen nachvollziehbare Gründe genannt werden.
4. Informationen sammeln und notieren: Aktenzeichen, Namen der Beamten und des Leiters der Durchsuchung etc. Also: zuhören, schreiben und schweigen. Damit fangen Sie am besten bereits während der Durchsuchung an. Nach deren Abschluss notieren Sie sich nochmals alles ausführlich und in Ruhe.
5. Keine Beweismittel vernichten. Wenn die Fahnder dies bemerken, kann es zur Untersuchungshaft kommen.
6. Beschlagnahme herbeiführen. Für beruflich zur Verschwiegenheit besonders verpflichtete Personen (z.B. Rechtsanwälte oder Steuerberater) besteht hierzu sogar eine entsprechende Berufspflicht.
7. Zeugen (z.B. Ehegatte, Kinder, Mitarbeiter, Kunden) sollten sich ebenfalls nicht spontan äußern und zunächst einen Anwalt konsultieren. Zu Aussagen gegenüber den Durchsuchungsbeamten sind sie nicht verpflichtet. Nur gegenüber Staatsanwalt oder Richter besteht eine Aussagepflicht.
8. Durchsuchung im Unternehmen: ggf. Besonderheiten beachten. Einzelheiten zur Durchsuchung in Unternehmen >
[1] Vgl. BGH, NJW 1978, 1815.
[2] Vgl. BGH, NStZ 2002, 215.
[3] Vgl. BVerfG, NJW 1981, 971; BVerfG, NJW 2003, 2669; BGH ,NStZ 2000, 154 (155); BGH, BeckRS 2018, 15495 Rn. 16.