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Durchsuchungsbeschluss im Steuerstrafverfahren

Die Wirksamkeit eines Durchsuchungsbeschlusses hängt von der Beachtung der folgenden Punkte ab. Wird hiergegen verstoßen, ist der Durchsuchungsbeschluss unwirksam und eine Durchsuchung wäre rechtswidrig. Dies hat Auswirkungen auf das Strafverfahren und wirkt sich regelmäßig positiv für den Beschuldigten aus. 

ChecklisteCheckliste Durchsuchungsbeschluss

Ein wirksamer Durchsuchungsbeschluss als Voraussetzung einer rechtmäßigen Durchsuchung setzt voraus:

1. Antragsteller: Staatsanwaltschaft oder Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes, nicht die Steuerfahndung.

2. Unterschrift des zuständigen Amtsrichters.

3. Datum: Beschluss muss innerhalb der letzten sechs Monate erlassen worden sein.

4. Bezeichnung des Status des Betroffenen als Beschuldigter oder Dritter.

5. Konkreter Tatvorwurf: Nennung der vorgeworfenen Straftaten und Konkretisierung nach Zeitraum, Steuerart und Tathandlung. Das Bundesverfassungsgericht[1] führt hierzu aus: 
"Erforderlich ist eine konkret formulierte, formelhafte Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der Durchsuchung abstecken und eine Kontrolle durch die Rechtsmittelgerichte ermöglichen kann (vgl. BVerfGE 42, 212 [220 f.]; 96, 44 [51]; 103, 142 [151 f.]). Zu einer angemessenen Begrenzung der Zwangsmaßnahme kann ein Durchsuchungsbeschluss nicht beitragen, wenn er keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs oder eine nur 


[1] BVerfG, 03.07.2006, 2 BvR 2030/06, wistra 2006, 377-378.

Durchsuchungsbeschluss im Steuerstrafverfahren

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