Ausgangspunkt unseres Falles war Selbstanzeige, wie sie häufig vorkommt. Ein Auftraggeber unseres Mandanten informierte diesen über eine aktuelle Betriebsprüfung. Der Betriebsprüfer interessierte sich u.a. für verschiedene Rechnungen unseres Mandanten. Da unser Mandant die Rechnungen nicht in seinen Steuererklärungen angegeben hatte und Kontrollmitteilungen des Betriebsprüfers an sein Finanzamt befürchtete, sollte kurzfristig eine Selbstanzeige erstellt werden. Wir haben unseren Mandanten ausführlich über die Voraussetzungen der Selbstanzeige beraten und anschließend die Selbstanzeige sehr kurzfristig und natürlich trotzdem mit aller gebotenen Sorgfalt für unseren Mandanten erstellt. Das Finanzamt hatte keine Beanstandungen und reagierte erwartungsgemäß mit geänderten Steuerbescheiden, welche die von uns bereits ermittelten Steuernachzahlungen enthielten. Alles in allem also eher ein Standard-Fall. Wir rechneten mit dem baldigen Verfahrensabschluss. Allerdings kam es anders, als erwartet.
Neues zu Steuerstrafrecht, Selbstanzeigen, Steuerstrafverfahren
Die Mitteilungsverordnung (MV) wurde mit Wirkung zu, 18.11.2020 um Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit ausgezahlten Corona-Subventionen erweitert. § 13 MV enthält hierzu umfangreiche Regelungen. Behörden und andere öffentliche Stellen des Bundes und der Länder haben als mitteilungspflichtige Stellen den Finanzbehörden Subvention oder ähnliche Förderungsmaßnahme bewilligte Leistungen (Corona-Hilfen, Corona-Subventionen etc.) elektronisch mitzuteilen. Damit soll die korrekte Besteuerung sichergestellt werden. Etwaige Missbräuche können dadurch relativ leicht aufgedeckt und im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens verfolgt werden.
Nachdem die Steuerfahndung Hamburg Daten von Airbnb erhalten hat (s. Blogpost vom 02.09.2020), sollen die Daten von Hamburg aus nun kurzfristig deutschlandweit an die jeweils zuständigen Finanzämter verteilt werden. Das Handelsblatt berichtet, dass die Weitergabe noch im September erfolgen soll. Für eine etwaige Selbstanzeige ist deshalb nun Eile geboten. Sobald die zuständigen Finanzämter die Airbnb Daten erhalten und abgeglichen haben, droht die Tatentdeckung. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist dann nicht mehr möglich.
Auch der NDR berichtet über die Weitergabe der Vermieterdaten von Airbnb an die Finanzämter (siehe unseren Blog-Eintrag vom 02.09.2020). Außerdem berichtet der NDR darüber, dass das Finanzministerium betroffenen Airbnb-Vermietern zur Selbstanzeige rät. Eine Selbstanzeige kann tatsächlich sinnvoll sein, da diese zu Straffreiheit führen kann. In der Regel sollte eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich sein. Allerdings müssen die Voraussetzungen individuell geprüft werden, um vollständige Rechtssicherheit zu erlangen. Der bloße allgemeine Rat eines Finanzministeriums dürfte regelmäßig nicht genügen, um Straffreiheit durch eine Selbstanzeige zu erlangen.
Hohes Risiko für Airbnb-Vermieter: Die Vermittlungsplattform muss der Steuerfahndung Daten zu den von ihr in Deutschland vermittelten Vermietungen übergeben. Vermieter, welche Einnahmen aus Vermittlungen über Airbnb bisher nicht in ihrer Steuererklärung angegeben haben, können ggf. wegen Steuerhinteriehung belangt werden. Es droht die Einleitung eines Strafverfahrens einschließlich Durchsuchungen und weiteren Ermittlungsmaßnahmen durch die Steuerfahndung.
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