Nachdem Betriebsprüfer und Steuerfahnder mehrere Jahre verschiedene Unternehmen unseres Mandanten geprüft hatte, waren sie der Ansicht, unserem Mandanten eine Steuerhinterziehung in Millionenhöhe durch einen sogenannten Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 Abgabenordnung (AO) nachweisen zu können. Hierzu fertigte der Steuerfahnder einen steuerlichen Bericht an welcher sodann Grundlage der steuerlichen Auswertung war und zur Änderung der Steuerbescheide führte.
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Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, private Bewirtungsbelege als Betriebsaufwand angegeben und dadurch eine