Nachdem Betriebsprüfer und Steuerfahnder mehrere Jahre verschiedene Unternehmen unseres Mandanten geprüft hatte, waren sie der Ansicht, unserem Mandanten eine Steuerhinterziehung in Millionenhöhe durch einen sogenannten Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 Abgabenordnung (AO) nachweisen zu können. Hierzu fertigte der Steuerfahnder einen steuerlichen Bericht an welcher sodann Grundlage der steuerlichen Auswertung war und zur Änderung der Steuerbescheide führte.
Neues zu Steuerstrafrecht, Selbstanzeigen, Steuerstrafverfahren
Redaktionelle Leitsätze
1. Auch ein „Strohmann", der nach außen im eigenen Namen auftritt, im Verhältnis zum „Hintermann“ jedoch auf dessen Rechnung handelt, kann Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein und ist nicht generell selbständig i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG.
2. "Vorgeschobene" Strohmanngeschäfte sind umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich, wenn sie nur zum Schein abgeschlossen wurden.
Redaktioneller Leitsatz
1. Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlage durch das Gericht ist zulässig, wenn ein Besteuerungstatbestand nachweislich erfüllt ist und lediglich das Ausmaß der verwirklichten Besteuerung ungewiss ist.
2. Kann der Tatrichter in den Urteilsgründen nicht ausreichend darlegen, wie die Schätzungsergebnisse zustande gekommen sind, und ist eine konkrete Ermittlung oder Schätzung von vornherein nicht möglich, ist eine pauschale Schätzung unter Heranziehung der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums für Finanzen statthaft.
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, private Bewirtungsbelege als Betriebsaufwand angegeben und dadurch eine Steuerhinterziehung begangen zu haben. Hintergrund waren für die Branche unseres Mandanten in Art und Umfang untypische Bewirtungen von Kunden. Gemeinsam mit dem Steuerberater unseres Mandanten konnten wir das Finanzamt von der Richtigkeit der Ansätze überzeugen. Das Steuerstrafverfahren wurde eingestellt.
Redaktionelle Leitsätze
Disziplinarmaßnahmen für außerdienstliche Steuerhinterziehungen durch Beamte ohne dienstlichen Bezug sind aufgrund der Vielfältigkeit möglicher Verfehlungen nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.
Ist der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch oder treten zu dem Fehlverhalten zusätzliche schwerwiegende Straftatbestände oder andere nachteilige Umstände hinzu, kommt es zu einer Zurückstufung.
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