Nachdem Betriebsprüfer und Steuerfahnder mehrere Jahre verschiedene Unternehmen unseres Mandanten geprüft hatte, waren sie der Ansicht, unserem Mandanten eine Steuerhinterziehung in Millionenhöhe durch einen sogenannten Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 Abgabenordnung (AO) nachweisen zu können. Hierzu fertigte der Steuerfahnder einen steuerlichen Bericht an welcher sodann Grundlage der steuerlichen Auswertung war und zur Änderung der Steuerbescheide führte.
Wir haben den vermeintlichen Gestaltungsmissbrauch, und damit auch den falschen Vorwurf einer Steuerhinterziehung, in einer umfangreichen Stellungnahme widerlegt. Nachdem das zuständige Finanzamt unsere Ausführungen ignorierte, haben wir im Rahmen einer differenzierten Sachaufsichtsbeschwerde die dienstaufsichtsführende Stelle informiert. Am Ende bestätigte diese unsere Rechtsauffassung in den zentralen Punkten mit einer sehr detaillierten Stellungnahme. Von § 42 AO war am Ende keine Rede mehr.