Ausgangspunkt unseres Falles war Selbstanzeige, wie sie häufig vorkommt. Ein Auftraggeber unseres Mandanten informierte diesen über eine aktuelle Betriebsprüfung. Der Betriebsprüfer interessierte sich u.a. für verschiedene Rechnungen unseres Mandanten. Da unser Mandant die Rechnungen nicht in seinen Steuererklärungen angegeben hatte und Kontrollmitteilungen des Betriebsprüfers an sein Finanzamt befürchtete, sollte kurzfristig eine Selbstanzeige erstellt werden. Wir haben unseren Mandanten ausführlich über die Voraussetzungen der Selbstanzeige beraten und anschließend die Selbstanzeige sehr kurzfristig und natürlich trotzdem mit aller gebotenen Sorgfalt für unseren Mandanten erstellt. Das Finanzamt hatte keine Beanstandungen und reagierte erwartungsgemäß mit geänderten Steuerbescheiden, welche die von uns bereits ermittelten Steuernachzahlungen enthielten. Alles in allem also eher ein Standard-Fall. Wir rechneten mit dem baldigen Verfahrensabschluss. Allerdings kam es anders, als erwartet.
Anfrage Steuerstrafrecht
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Unsere Mandantin hatte nach dem Tod ihres Ehemanns entdeckt, dass dieser bei ausländischen Banken Konten unterhalten hat. Diese waren in den gemeinsamen Steuererklärungen nicht berücksichtigt. Die Mandantin nahm deshalb Kontakt zu uns auf. Wir haben sowohl die Erbschaftssteuererklärung, als auch die verschiedenen gemeinsamen Einkommenssteuererklärungen unserer Mandantin und deren verstorbenen Ehemanns berichtigt. Im Ergebnis musste die Mandantin die bisher nicht entrichteten Steuern nachbezahlen. Eine Bestrafung erfolgte nicht.
Unser Mandant unterhält im Ausland verschiedene Konten. Die daraus erzielten Kapitalerträge wurden bisher in der Steuererklärung nicht angegeben. Wir wurden in diesem Zusammenhang mit der Erstellung einer
Verschiedene von uns anwaltlich vertretene Mitglieder einer Familie unterhalten vielfältige Auslandskonten und erzielen dadurch Kapitalerträge im Ausland. Kontoinhaber sind einzelne Familienangehörige in unterschiedlichen Konstellationen. Teilweise werden Konten alleine unterhalten. Teilweise sind mehrere Familienangehörige gemeinsam Konteninhaber. Die aus den Konten erzielten Kapitalerträge wurden bisher in den deutschen Steuererklärungen der einzelnen Familienmitgliedern nicht angegeben. Die Familie hatte uns mit der Erstellung von Selbstanzeigen beauftragt.