Ein Mandant wandte sich mit der Bitte an uns, gegen ein Schreiben des Finanzamtes wegen vermeintlicher Hinterziehung der Einkommen- und Schenkungssteuer vorzugehen. Trotz alleinigem Wohnort in Singapur wurde der Betroffene vom Finanzamt als in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig angesehen, und hätte nach Ansicht der Behörden in diesem Zusammenhang für die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung in Deutschland zugunsten seiner Eltern Schenkungssteuer zahlen müssen.
Unbeschränkte Steuerpflicht trotz mehrerer Wohnsitze
Ob eine natürliche Person in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, richtet sich gemäß § 1 Einkommensteuergesetz (EStG) danach, ob die Personen in Deutschland einen Wohnsitz, oder aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass eine Person mehrere Wohnsitze innehaben kann. Da der Mandant neben seiner Wohnung in Singapur auch mehrere Wohnungen in Deutschland besaß und diese in regelmäßigen Abständen aufsuchte, galt er als unbeschränkt steuerpflichtig. Als Konsequenz muss daher - vorbehaltlich etwaiger Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern - das gesamte Welteinkommen der deutschen Steuer unterworfen werden.
Eine dieser Wohnungen hatte der Mandant unentgeltlich seinen Eltern zu Wohnzwecken überlassen, worin das Finanzamt eine steuerpflichtige Schenkung unter Lebenden gemäß § 7 ErbStG sah. Da der Betroffene sich weder seiner unbeschränkten Steuerpflicht, noch der angefallenen Schenkungssteuer bewusst gewesen war, hatte er in den betreffenden Jahren keine entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Finanzamt abgegeben. Die daraufhin von unserer Kanzlei erstellten nachträglichen Steuererklärungen wurden vom Finanzamt indes erwartungsgemäß als wirksame Selbstanzeige gemäß § 378 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) gewertet.
Da der Mandant darüber hinaus sämtliche ausstehenden Steuern entrichtete, konnte das Verfahren so letztlich ohne Strafe vollends eingestellt werden.
Bewertung und Empfehlung
In den allermeisten Fällen greifen im Falle mehrerer Wohnsitze Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den verschiedenen Ländern, um eine Doppelbelastung des Steuerpflichtigen zu vermeiden. Eine im anderen Staat gezahlte Steuer kann dann entsprechend mit der im Heimatland anfallenden restlichen Steuer verrechnet werden. Hinsichtlich einer etwaigen Schenkungssteuerpflicht gilt zu beachten, dass diese stets anfällt, sobald unentgeltlich ein Wert überlassen wird, der den gesetzlichen Freibetrag übersteigt. Dieser richtet sich grundsätzlich nach den Verwandtschafsverhältnissen des Schenkers und Beschenkten. Dabei gilt: Umso "näher", desto besser. Ehegatten und Lebenspartner dürfen so beispielsweise innerhalb von zehn Jahren bis zu 500.000 Euro steuerfrei verschenken.