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Hinterziehung von Schenkungsteuer

Während die Steuerpflicht im Erbrecht in der Regel bekannt ist, wird die bestehende Steuerpflicht bei einer Schenkung in der Praxis eher übersehen. Insbesondere bei Schenkungen die zwischen Eheleuten oder nahen Familienangehörigen erfolgen, wird es oft versäumt, die erforderlichen Angaben zu machen. Bereits durch die Nichtanzeige einer Schenkung kann der Tatbestand einer Steuerhinterziehung verwirklicht sein. 

Übersicht zum Schenkungsteuerrecht

Der Schenkungsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Schenkungen unter Lebenden. Eine Schenkung unter Lebenden ist grundsätzlich jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, bei welcher der Erwerber auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist.

Einzelheiten zur Schenkungsteuer >

Schenkungsteuerhinterziehung

Eine Hinterziehung der Schenkungssteuer liegt vor, wenn entweder die Schenkung nicht angezeigt wurde und daher später auch keine Schenkungsteuererklärung abgegeben worden ist, oder aber, wenn in der Anzeige oder in der Schenkungsteuer unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden. Dabei ist hier auf die Erbschaftsteuerhinterziehung zu verweisen, da sich keine weiteren Unterschiede ergeben.

Problematisch ist in diesem Zusammenhang die Schenkung unter Eheleuten und zwischen Eltern und ihren Kindern. Oftmals besteht kein Bewusstsein dafür, dass auch durch familieninterne Zuwendungen Schenkungsteuern anfallen können. Eine Schenkung liegt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG allerdings erst vor, wenn eine tatsächliche Vermögensverschiebung stattgefunden hat, das heißt das Vermögen des Beschenkten muss endgültig vermehrt und das Vermögen des Schenkers endgültig vermindert sein. Ausgenommen von der Steuerpflicht sind unter anderem nach § 13 Nr. 14 ErbStG Gelegenheitsgeschenke.

Selbstanzeige bei Schenkungsteuerhinterziehung

Auch bei der Hinterziehung der Schenkungsteuer, besteht die Möglichkeit durch eine Selbstanzeige nach § 371 A0 der Strafbarkeit zu entgehen. Besonders wichtig ist jedoch, dass die Selbstanzeige nur wirksam ist, wenn sie vollständig erfolgt und über sämtliche Werte dieser Steuer Auskünfte gegeben werden. Ist die Selbstanzeige unvollständig oder fehlerhaft, ist auch die Straffreiheit ausgeschlossen. Die Möglichkeit einer Teilselbstanzeige wird von der Rechtsprechung abgelehnt (BGH v. 20.5.2010 - 1 StR 577/09). Durch das erhöhte Risiko einer misslungenen Selbstanzeige, sollte immer professionelle und fachliche Hilfe hinzugezogen werden.

Hinterziehung von Schenkungsteuer

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