Die Hinterziehung von Steuern gem. § 370 AO ist als sog. Blankettnorm ausgestaltet. Dies bedeutet, dass neben den Voraussetzungen des Tatbestands der Steuerhinterziehung auch die weiteren Voraussetzungen eines oder mehrerer besonderer Steuergesetze (z.B. Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz oder Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz) geprüft werden müssen. Es sind insoweit verschiedene Formen der Hinterziehung von Steuern zu unterscheiden. Die eine Hinterziehung gibt es nicht, vielmehr kommt z.B. eine Einkommensteuer-, Umsatzsteuer oder Schenkungssteuerhinterziehung in Betracht. Einzelne Formen können auch in Kombination auftreten, was in der Praxis insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmenssteuern häufig geschieht.
Formen der Steuerhinterziehung
Unter einfacher Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO versteht man das vorsätzliche Verheimlichen von Einnahmen oder das unvollständige Angeben von Einnahmen in der Steuererklärung. Wer gegen § 370 Abs. 1 AO verstößt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Die Strafe richtet sich u.a. nach der Höhe des hinterzogenen Betrags und kann bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe betragen. Alternativ zur Freiheitsstrafe kann auch eine Geldstrafe verhängt werden. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich ebenfalls u.a. nach der Höhe des hinterzogenen Betrags.

Bereits der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar, § 370 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Es muss also gar nicht zwingend zu einer Steuerverkürzung kommen. Hierbei ist z.B. an Fälle zu denken, in denen der aufmerksame Finanzbeamte die falschen Angaben in einer Steuererklärung bemerkt.

Die schwere Steuerhinterziehung, genauer: der besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung, ist in § 370 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) geregelt. In den dort genannten Fällen der Steuerhinterziehung erfolgt eine Strafschärfung. Die Mindeststrafe beträgt sechs Monate. Die Höchststrafe beträgt zehn Jahre. Eine Geldstrafe kann in Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung nicht mehr verhängt werden.
Die Einkommensteuer ist wohl diejenige Steuer, mit welcher die Bürger in Deutschland am häufigsten in Berührung kommen. Grundsätzlich wird durch sie nach § 1 EStG das Einkommen natürlicher Personen bersteuert. Dabei gilt das Prinzip der individuellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Bürgers, das heißt: wer mehr Einnahmen hat, muss auch mehr Steuern zahlen. Persönliche Verhältnisse der Steuerpflichtigen werden berücksichtigt, wie beispielsweise der Familienstand und Kinder. Für das Einkommen juristischer Personen gilt hingegen gesondert die Körperschaftssteuer. Sofern Einkommen in der Einkommensteuererklärung verschwiegen oder fehlerhafte angeben wird, ist schnell der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.
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