Die Hinterziehung von Steuern gem. § 370 AO ist als sog. Blankettnorm ausgestaltet. Dies bedeutet, dass neben den Voraussetzungen des Tatbestands der Steuerhinterziehung auch die weiteren Voraussetzungen eines oder mehrerer besonderer Steuergesetze (z.B. Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz oder Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz) geprüft werden müssen. Es sind insoweit verschiedene Formen der Hinterziehung von Steuern zu unterscheiden. Die eine Hinterziehung gibt es nicht, vielmehr kommt z.B. eine Einkommensteuer-, Umsatzsteuer oder Schenkungssteuerhinterziehung in Betracht. Einzelne Formen können auch in Kombination auftreten, was in der Praxis insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmenssteuern häufig geschieht.
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