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Hinterziehung von Einkommensteuer

Die Einkommensteuer ist wohl diejenige Steuer, mit welcher die Bürger in Deutschland am häufigsten in Berührung kommen. Grundsätzlich wird durch sie nach § 1 EStG das Einkommen natürlicher Personen bersteuert. Dabei gilt das Prinzip der individuellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Bürgers, das heißt: wer mehr Einnahmen hat, muss auch mehr Steuern zahlen. Persönliche Verhältnisse der Steuerpflichtigen werden berücksichtigt, wie beispielsweise der Familienstand und Kinder. Für das Einkommen juristischer Personen gilt hingegen gesondert die Körperschaftssteuer. Sofern Einkommen in der Einkommensteuererklärung verschwiegen oder fehlerhafte angeben wird, ist schnell der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.

Übersicht zur Einkommensteuer

Die Einkommensteuer wird als Personensteuer gemäß § 1 EStG von allen Bürgern erhoben, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und ein zu versteuerndes Einkommen beziehen. Was genau von der Einkommensteuer erfasst wird, ist in § 2 EStG festgelegt. Das Gesetz zählt in dieser Norm sieben verschiedene Einkunftsarten auf, welche der Einkommensteuer unterliegen. 

Weitere Einzelheiten zur Einkommensteuer >

Einkommensteuerhinterziehung

Es sind verschiedene Möglichkeiten der Einkommensteuerhinterziehung denkbar. Die Steuerhinterziehung ist, wie auch bei den anderen Steuerarten, nicht nur durch positive, aktive Handlungen sondern auch durch Unterlassen möglich. Jemand, der bei Abgabe seiner Einkommensteuererklärung beispielsweise Mieteinnahmen nicht angibt und damit einen Teil seines Einkommens verschweigt, begeht Steuerhinterziehung durch aktives Tun. Der Schwerpunkt liegt dabei nicht darauf, dass er es unterlassen hat ein bestimmtes Einkommen anzugeben, sondern darauf, dass seine gemachten Angaben unvollständig waren.

Ein Fall der Steuerhinterziehung durch Unterlassen würde hingegen vorliegen, wenn gar keine Angaben zum Einkommen gemacht worden wären. Ein bekanntes Beispiel für die Hinterziehung der Einkommensteuer ist vor allem die sogenannte Schwarzarbeit. 

Einkommenssteuerhinterziehung und Selbstanzeige

Falls die Einkommensteuer hinterzogen wurde, gibt es für den Täter die Möglichkeit zur Strafffreiheit zurückzukehren. Diese besondere steuerrechtliche Priviligierung, wird durch die in § 371 Abs. 1 AO geregelte Selbstanzeige geboten. Demnach kann der Täter eine vollkommene Strafbefreiung erreichen, wenn die Voraussetzungen der Selbstanzeige erfüllt sind. Essentiell für eine wirksame Selbstanzeige ist die Vollständigkeit und Richtigkeit der steuerlichen Angaben. Eine Teilselbstanzeige ist grundsätzlich nicht möglich, das heißt, dass eine einmal abgegebene Selbstanzeige nicht durch eine weitere korrigiert werden kann (vgl. BGH v. 20.5.2010). Sind in einer Selbstanzeige fehlerhafte oder unvollständige Angaben, ist diese unwirksam und der Täter bleibt strafbar. Aufgrund dieser Risiken ist es dringendst zu empfehlen, eine Selbstanzeige nicht ohne professionelle Unterstützung zu verfassen. Im schlimmsten Fall sorgt der Täter mit einer misslungenen Selbstanzeige dafür, dass das Finanzamt auf ihn aufmerksam wird und es erst durch die Selbstanzeige zu einer Strafverfolgung kommt.

 

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